Störerhaftung von Google?
Das OLG hat mit Urteil vom 16.08.2011 (Az.: 7 U
51/10) über die Frage entschieden, ob als
Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, weil nach einer Google-Suche in der Trefferliste auf
Webseiten verwiesen wird, die wiederum bestimmte Äußerungen über die Person des Klägers enthalten.
Obwohl das OLG Hamburg die Klage abgewiesen hat, wird das Urteil noch für Diskussionen sorgen, denn das OLG Hamburg hält eine
Störerhaftung von Google nicht per se für ausgeschlossen.
In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt:
Dem Betreiber einer zumutbar dürfte
eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie sich auf eine konkrete,
formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach
gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder
geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen
Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt.
Das OLG hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von
Äußerungen Dritter – u.a. aus der Schöner-Wetten-Entscheidung - auf den …
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