Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze - Teil II
In einem heute veröffentlichten Urteil in der MIR geht es - wie in dem vor ein paar Wochen auf dem IT Recht Blog veröffentlichen
Artikel (damals: LG Düsseldorf und OLG Frankfurt) - über die Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für ungeschützte,
offene WLAN Netze.
In dem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts (AZ: 05 O 383/08) wurde festgelegt, dass der Internet-Anschlussinhaber als Störer für, über seinen
Internetanschluss mittels so genannter P2P-Tauschbörsen begangene, Urheberrechtsverstöße Dritter (hier: im Haushalt lebende Kinder
und deren Freunde) hafte, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Standardsoftware erlaubt. (via)
Diese Auffassung des LG Leipzig entspricht nicht der Auffassung des OLG Frankfurt, die ein paar Wochen vor dem Urteil der Leipziger
Richter (Anfang Februar) veröffentlicht wurde.
So heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung der Leipziger Richter:
“Entgegen der Auffassung des OLG ist für eine
Prüfungspflicht des Internet-Anschlussinhabers hinsichtlich der Computernutzung durch Dritte nicht erforderlich, dass Anhaltspunkte
für eine bereits früher durch Dritte (hier: Kinder und deren Freunde) begangene Verletzungshandlung (hier: Urheberrechtsverstoß) von
seinem Internetanschluss aus vorliegen. Dies gilt jedenfalls für die Konstellation von Urheberrechtsverletzungen in
Filesharing-Systemen (so genannter P2P-Tauschbörsen), da die Verwirklichung dieser Gefahr naheliegend ist.” (via)
In der Urteilsbegründung der Entscheidung wird weiter auf eine Standardsoftware verwiesen, um derartigen illegalen Filesharing Fällen
Einhalt gebieten zu können. Wie die Kollegen bei IP|Notiz frage ich mich natürlich, was damit gemeint sein könnte. Zwar kann ich mir
keine bestimmte Software dafür vorstellen, die alle Datendownloads akribisch überwacht und ggf. blockiert. Technisch wäre das Ganze
wohl aber über eine Portsperre im jeweiligen Router für gewisse P2P-Tauschbörsen realisierbar, so dass diese nicht mehr genutzt
werden könnten über den jeweiligen Internetanschluss. Denkbar ist aber auch - wie dies bereits in dem ganz ähnlichen Urteil des LG
Düsseldorf angesprochen wurde - ein ungeschütztes WLAN Netz durch Verschlüsselung (z.B. Pre-shared-keys), Benutzerkonten mit Passwort
oder einer MAC-Filterung zu sichern, was widerrum vor innerfamiliären Urheberrechtsverletzungen durch Kinder jedoch wenig schützen
wird, da diese wohl meistens den gleichen Computer verwenden werden.
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