Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze

In einem kürzlich veröffentlichen Urteil des LG Düsseldorf (AZ: 12 O 232/08) wurde entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dritter sein ungeschütztes, offenes drahtloses WLAN Netzwerk zu Urheberrechtsverletzungen nutzt und der Anschlussinhaber selbst gar nicht “Tauschsoftware” verwendet hat. Im konkreten Fall ging es um das Verbreiten von Musiktiteln über ein Peer-2-Peer-Netzwerk.

Jedoch hatte das Landgericht Düsseldorf entschieden, das sich der Anschlussinhaber entlasten kann, wenn er glaubhaft darlegt, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, damit Dritte den Anschluss nicht nutzen und im Schutzmantel der Anonymität ungestraft Rechtsgutsverletzungen vorzunehmen.

Nach den Leitsätzen der Entscheidung des Gerichts werden unter “zumutbaren Sicherungsmaßnahmen” jene verstanden, welche eine Standardsoftware erlaubt, in etwa Verschlüsselung des WLAN-Netzes (z.B. Pre-shared-keys), Benutzerkonten mit Passwort oder einer MAC-Filterung.

Ganz anders entschied hingegen das OLG Frankfurt (AZ: 11 U 52/07): Der Inhaber eines Internetanschlusses hafte dabei grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.

Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen dann haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war.

So heißt es in den Leitsätzen, dass Prüfungs- und Handlungspflichten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzen. Diese Einschränkung ist auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussinhabers im privaten Bereich erforderlich. Auch er haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen.

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Themen: Frankfurt , Landgericht , Peer
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 25. Juli 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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