Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze
In einem kürzlich veröffentlichen Urteil des LG Düsseldorf (AZ: 12 O 232/08) wurde entschieden, dass der Inhaber eines
Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dritter sein ungeschütztes, offenes
drahtloses WLAN Netzwerk zu Urheberrechtsverletzungen nutzt und der Anschlussinhaber selbst gar nicht “Tauschsoftware” verwendet hat.
Im konkreten Fall ging es um das Verbreiten von Musiktiteln über ein Peer-2-Peer-Netzwerk.
Jedoch hatte das Düsseldorf
entschieden, das sich der Anschlussinhaber entlasten kann, wenn er glaubhaft darlegt, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergriffen
hat, damit Dritte den Anschluss nicht nutzen und im Schutzmantel der Anonymität ungestraft Rechtsgutsverletzungen vorzunehmen.
Nach den Leitsätzen der Entscheidung des Gerichts werden unter “zumutbaren Sicherungsmaßnahmen” jene verstanden, welche eine
Standardsoftware erlaubt, in etwa Verschlüsselung des WLAN-Netzes (z.B. Pre-shared-keys), Benutzerkonten mit Passwort oder einer
MAC-Filterung.
Ganz anders entschied hingegen das OLG (AZ: 11
U 52/07): Der Inhaber eines Internetanschlusses hafte dabei grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer
WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.
Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der
Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen dann haften,
wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war.
So heißt es in den Leitsätzen, dass Prüfungs- und Handlungspflichten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf
rechtswidrige Handlungen Dritter voraussetzen. Diese Einschränkung ist auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussinhabers im
privaten Bereich erforderlich. Auch er haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von
außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen.
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