Störer einer Liebesbeziehung – LG Berlin bejaht Störerhaftung wegen RSS-Feeds
von Martin Albert
Das hat geurteilt
(Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 190/10) und die einstweilige Verfügung gegen den Betreiber eines „Social-News-Dienstes“ wegen
Störung durch Einbindung fremder RSS-Feeds auf seiner Homepage bestätigt.
Was war passiert?
Der Antragsgegner betreibt eine Internetseite und berichtet dort über gesellschaftliche Ereignisse der besonderen Art. Hierfür stellt
er regelmäßig Informationsblocks vom RSS-Channel einer Onlinezeitung auf seiner Internetseite ein.
Vorliegend hatte er über die angebliche Liebesbeziehung zwischen der Antragstellerin und einem Basketballspieler berichtet.
Diese fühlte sich in ihrer Privatsphäre und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und mahnte den Antragsgegner ab. Der
Antragsgegner entfernte daraufhin zwar den Text von seiner Internetseite, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungsverfügung ab.
Daraufhin erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner auf Unterlassung. Das angerufene LG Berlin
bestätigte diese nunmehr.
Rechtliche Begründung:
Das LG Berlin geht in seiner Begründung davon aus, dass der Antragstellerin ein (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch nach
den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung nach §§ 823, analog 1004 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG zustehe.
Das Gericht sah den Antragsgegner hierbei jedenfalls als (Mit-)Störer an, da er „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal
an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die
Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in
Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt.“.
Das LG ging auch davon aus, dass der Antragsgegner die Feeds selbst eingestellt hat und insoweit „Herr des Angebots“ sei.
Eine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz hat das Gericht zutreffend abgelehnt, da §§ 8 bzw. 10 TMG nicht greifen. Diese
Haftungsprivilegien greifen nicht bei bloßen Unterlassungsansprüchen.
Auch ein „lapidarer Hinweis“ auf seinen Haftungsausschluss konnte den Antragsgegner nicht schützen.
Fazit:
Die Entscheidung klingt auf den ersten Blick nachvollziehbar, ist aber an entscheidenden Stellen äußerst dünn und wirft damit einige
Fragen auf.
Weder werden die konkreten technischen Vorgänge geschildert noch ist klar, in welchem Umfang der Antragsgegner RSS-Feeds bezogen hat.
In Folge dessen schweigt das Urteil zu der Frage der Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten, die der BGH (z.B. Urteil …
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