Stimmt´s? Abmahnung - Die Antworten
am 28.04.2007 von JuracityBlog
Unsere Vorschläge für die richtigen Antworten wären:
1. Ja, denn es ist die (unter Umständen letzte) Warnung vor der Kündigung. Die ist dann die rote Karte und man muss den Arbeitsplatz verlassen.
2. Nein, entscheidend ist ob der Inhalt der einer Abmahnung ist. Eine Abmahnung muss a) eine Rüge enthalten (also die genaue Beschreibung des Vorwurfs) und b) eine Warnung enthalten, also die Drohung mit arbeitsrechtliche Sanktionen für den Wiederholungsfall. Ob Abmahnung „drauf“ steht, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob Abmahnung „drin“ ist. Also kann auch in einem harmlos auftretenden Schreiben eine Abmahnung stecken.
3. Abmahnungen müssen nicht schriftlich sein, es reicht auch eine mündliche „gelbe Karte“. Allerdings führen mündliche Abmahnungen häufig zu Beweisproblemen im Streitfall.
4. Es gibt keine bestimmte Zahl von Abmahnungen, die man sich leisten kann oder die ein Arbeitgeber erteilen muss, bevor gekündigt werden kann. Entscheidend sind die Schwere der Pflichtverletzungen, die Gleichartigkeit des neuen Verstosses und die Frequenz der Wiederholung. Bei kleinen Pflichtverstößen, die sich über Jahre erstrecken, können auch mehrere Abmahnungen erforderlich sein, bevor eine Kündigung möglich ist. Wenn der neue Vorwurf (z.B. Unpünktlichkeit) ein ganz anderer ist als der abgemahnte (z.B. eine verbale Entgleisung), liegt keine Gleichartigkeit vor. In der Abmahnung wegen der Unpünktlichkeit wird ja für den Wiederholungsfall, also erneute Unpünktlichkeiten, schlimmeres angedroht.
5. Abmahnungen sind nicht mitbestimmungspflichtig.
6. Es gibt auch keine Frist, innerhalb der Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssten. Die häufig genannte Frist von zwei Jahren stammt aus dem Disziplinarrecht der Beamten und hat mit Abmahnungen im Arbeitsverhältnis nichts zu tun.
7. Nein, es gibt …
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