Stillschweigend vereinbart

Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter muss für jede einzelne Kostenart vertraglich vereinbart worden sein. Eine solche Vereinbarung kann auch durch jahrelange Zahlung der sich aus den Nebenkostenabrechnungen ergebenden Salden stillschweigend erfolgen (z. B. BGH VIII ZR 146/03 vom 07.04.2004).

Hierauf beruft sich der Kläger jetzt in einem Rechtsstreit, in dem ich die beklagten Mieter vertrete. Zum Beweis werden alte Nebenkostenabrechnungen vorgelegt. Und ein Kontoauszug, der eine solche Nachzahlung belegen soll. Merkwürdig nur, dass dort der Verwendungszweck “Miete” angegeben ist. Der Betrag und das Zahlungsdatum korrespondieren in keiner Weise mit irgendeiner der vielen Abrechnungen.

Hätte mich auch gewundert, denn schließlich haben die Mandanten mit dem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen deren Zahlung schon seit über zehn Jahren verweigert. Erstaunlich ist, dass es erst jetzt zu einer Klage kommt.

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Themen: Bgh , Nebenkostenabrechnungen

Erschienen 26. September 2006 auf http://www.ra-blog.de.

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