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Stillscheigende Pflichtverteidigerbestellung

am 18.09.2006 von strafblog

So etwas gibt´s auch: Da verteidigt ein Kollege in der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof und stellt Anträge, ohne sich als (Wahl-)Verteidiger bestellt oder legitimiert zu haben und ohne vom Gericht förmlich zum Pflichtverteidger für das Revisionsverfahren bestellt worden zu sein. Fragt sich natürlich, auf welcher Grundlage er dann überhaupt verteidigt hat. Jedenfalls merkt der Kollege später, dass seine Beiordnung in 1. Instanz sich nicht auf das Revisionsverfahren erstreckt hat und beantragt deshalb nachträglich seine Beiordnung als Pflichtverteiger für das Revisionsverfahren. Das weist der Vorsitzende des 1. Strafsenats allerdings mit Verfügung vom 6.9.2006 - 1 StR 113/06 - zurück, weil die nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei. Die Beiordnung erfolge nämlich nicht im Kosteninteresse des Angeklagten sondern zu Sicherung der Durchführung eines noch ausstehenden Verfahrens und vorliegend sei das Revisionsverfahren bereits abgeschlossen.

Aber einen gewichtigen Trost hat der Vorsitzende für den Kollegen: Der Beiordnungsantrag sei gar nicht erforderlich gewesen, weil in der Revisionsverhandlung bereits eine stillschweigende Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgt sei. Der Anwalt sei nämlich - ohne sich als Verteidiger ausgewiesen zu haben - zur Revisionshauptverhandlung geladen worden und das Gericht habe auch Anträge von ihm entgegengenommen. Hierin liege eine stillschweigende Bestellung, da es sich um den Fall einer notwendigen Verteidigung gehandelt habe (vgl. auch BGH NStZ 1997, 299f. m.w.N.).

Frei nach dem Motto: Stell Dir vor, Du bist Pflichtverteidiger und keiner hat´s gemerkt. Nicht mal Du selbst.

Jedenfalls hat der erfolglose Antrag des Kollegen auf Beiordnung Klarheit geschaffen, dass er sein Honorar auf Kosten der Staatskasse abrechnen kann. Ist doch auch was, oder? So erfolglos ist man doch gerne, denke ich ...

Autor: RA Rainer Pohlen

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