Gesplittete Einlagen in der Überschuldungsbilanz
Rechtslupe | 10. Juni 2010 — Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat (“gesplittet…
Das Gericht der Europäischen Union hat heute zwei Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Übertragung zweier Sondervermögen auf die Landesbank Hessen-Thüringen bestätigt. Das der Landesbank Hessen-Thüringen überlassene Kapital, das der Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts dient, ist nach Einschätzung des Gerichts der Europäischen Union keine staatliche Beihilfe.
Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) ist eine der größten Banken Deutschlands: Sie fungiert als Hausbank der Länder Hessen und Thüringen sowie als Zentralinstitut der hessischen und thüringischen Sparkassen. Sie ist außerdem sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf internationalen Märkten als Geschäftsbank tätig.
Der erste jetzt vom Europäischen Gericht beurteilten Fall betraf das hessische Sondervermögen “Wohnungswesen und Zukunftsinvestition”. Das Land Hessen hatte ein Sondervermögen „Wohnungswesen und Zukunftsinvestition“ geschaffen, das die Forderungen des Landes aus den zwischen 1948 und 1998 gewährten zinsgünstigen Krediten zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus umfasst. Dieses Sondervermögen wurde 1998 als unbefristete stille Vermögenseinlage in das Kapital der Helaba eingebracht. Als Gegenleistung für diese Einlage zahlt die Helaba dem Land eine Festvergütung, die in den ersten vier Jahren nach der Transaktion nicht auf den vollen Wert des übertragenen Vermögens, sondern auf in jährlichen Schritten ansteigende Tranchen entrichtet wurde.
Der Bundesverband deutscher Banken e. V. teilte der Kommission mit, dass diese Einlage seiner Meinung nach eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission vertrat die Auffassung, während einige Teile der Einlage tatsächlich eine staatliche Beihilfe seien, könne das der Helaba zur Unterlegung ihres Wettbewerbsgeschäfts überlassene Kapital nicht als solche eingeordnet werden. Demgegenüber war der Bundesverband deutscher Banken der Ansicht, dass die Einlage in vollem Umfang als staatliche Beihilfe hätte eingeordnet werden müssen, und hat deswegen die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht angefochten.
Mit seinem heutigen Urteil stellt das Gericht der Europäischen Union zunächst fest, dass die streitige Einlage weder der Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens der Helaba noch der Aufrechterhaltung ihres Geschäftsvolumens diente, da die Helaba zur Zeit der fraglichen Transaktion eine ausreichend hohe Eigenkapitalquote hatte. Das Gericht weist hierzu darauf hin, dass die Bank nicht um jeden Preis eine öffentliche Einlage benötigte, sondern im Gegenteil ihr Kernkapital auch dadurch hätte erhöhen können, dass sie sich an private Kapitalgeber gewandt hätte. Das auf die Vergütung angewandte Stufenmodell, so das Gericht der Europäischen Union, hat es ermöglicht, die begrenzte Fähigkeit der Helaba, eine wesentliche Erhöhung ihres Kapitals kurzfristig zu bewältigen, mit dem Anliegen des Landes zu vereinbaren, ein illiquides Vermögen z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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