Stiftungsbeirat mit Begünstigten; Vorlage der Stiftungszusatzurkunde

Bei einer seit Jahren im Firmenbuch registrierten Privatstiftung wird die Neufassung der Stiftungsurkunde (auf Grundlage eines in der Stiftungsurkunde geregelten Änderungsvorbehalts gemäß § 33 Abs 2 PSG) zur Eintragung angemeldet. Die Regelung des § 7 Abs 4 der neu gefassten Stiftungsurkunde lautet in den hier interessierenden Punkten wie folgt: Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Beirat bestellt und abberufen. Sollte eine Bestellung durch den Beirat unwirksam sein, so möge das Gericht bei seiner Entscheidung über die Bestellung (§ 27 Abs 1 PSG) die Bestellungsbefugnis des Beirats wie ein Nominierungsrecht berücksichtigen. Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungsvorstands (…) kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund widerrufen werden; als wichtige Gründe gelten die in § 27 Abs 2 PSG genannten Gründe. Die Bestimmungen über den Beirat finden sich in § 9 der Stiftungsurkunde; dieser lautet in den wesentlichen Punkten wie folgt: Die Privatstiftung hat einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, die Einhaltung des Stiftungszwecks zu überwachen und den Stiftungsvorstand zu beraten. Nach Maßgabe von § 7 der Stiftungsurkunde bestellt er den Stiftungsvorstand und beruft diesen ab. Die Stiftungszusatzurkunde kann die Vornahme einzelner Geschäfte und Rechtshandlungen durch den Stiftungsvorstand der Zustimmung des Beirats vorbehalten. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Jeder der von zwei Stiftern begründeten Familienstämme bestellt jeweils zwei Mitglieder des Beirats, wobei mindestens ein Mitglied der von jedem der Familienstämme zu bestellenden Mitglieder nicht dem in § 15 Abs 2 PSG beschriebenen Personenkreis angehören darf. Die Bestellung in den Familienstämmen geschieht durch Beschluss der Mehrheit der jeweiligen Begünstigten des bestellungsberechtigten Familienstamms. Aus der Regelung des § 9 der Stiftungsurkunde folgt zunächst, dass – auch wenn dies aus der Stiftungsurkunde hinsichtlich der Regelung über die Begünstigten nicht zu ersehen ist – die Mitglieder der bestellungsberechtigten Familienstämme zugleich Begünstigte der Privatstiftung sind, da die Beschlussfassung über die Bestellung der Beiratsmitglieder durch die Mehrheit der Begünstigten des jeweiligen Familienstammes erfolgt. Der OGH hat in 6 Ob 42/09 h zur Besetzung eines Beirates mit Begünstigten folgende Grundsätze formuliert: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis. Nach § 23 Abs 2 Satz 2 PSG dürfen Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Diese Unvereinbarkeitsbestimmung ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden. Will der Stifter den Begünstigten eine besondere Funktion in der Stiftung einräumen, kann er einen Beirat mit kontrollierender oder sogar bis zu einem gewissen Grad auch weisungsgebender Funktion einrich…

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Erschienen 1. Februar 2010 auf http://iusmaps.blogspot.com/.

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