Stichtag für Entschädigungsregelung beim Flughafen Berlin-Schönefeld
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Entschädigungsregelung für den Berlin-Schönefeld verletzt nach einem heute verkündeten Beschluss des
Bundesverfassugsgerichts das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht der benachbarten Grundstückseigentümer.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des
Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte bei der fluglärmbedingten Übernahme eines Grundstücks zum Gegenstand haben. Die
Beschwerdeführer bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück, das unmittelbar am Flughafenumgriff und im Zentrum der
Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des geplanten Flughafens liegt. Wegen der prognostizierten starken Lärmbelastung haben sie
nach den Entschädigungsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch den Vorhabenträger
zum Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach diesen Regelungen zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln. Die von den
Beschwerdeführern erhobene Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht – nach Abschluss von Musterverfahren durch vom 16. März 2006 – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 2.
Juli 2008 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss sowie einen nachfolgenden Anhörungsrügenbeschluss vom 19. August 2008 erhoben die
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen die Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Eigentumsgarantie verlange, dass die Höhe der Entschädigung ihres Grundstücks entgegen
der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 zu bemessen sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche
Wertminderung, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei, müsse berücksichtigt werden. Anders als in den
mit Urteilen vom 16. März 2006 entschiedenen Musterfällen habe sich der Verkehrswert ihres Grundstücks zwischen 1996 und 2004 nicht
nur um 20 %, sondern um 50 bis 60 % gemindert.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann dagegen nicht festgestellt werden. Den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August
2008 über die Anhörungsrüge hat das Bundesverfassungsgericht für gegenstandslos erklärt.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte
Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil er die Interessen der Beschwerdeführer und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft gewichtet und daher
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