Worüber sich Familienrechtler so den Kopf zerbrechen müssen
Panorama | 8. Dezember 2011 — Eigentlich geht es um ein Kind, genauer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind. Zur Vorbereitung auf die anstehende mündli…
Der Bundesrat ist zur Zeit direkt doppelt in den Schlagzeilen der Berichterstattung über Gesetzgebungsverfahren im Bereich des StGB. Am Freitag noch stimmten die Länder dem Beschluß des Bundestages für ein “Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen” zu. Wer sich den Text des neuen § 238 StGB anschaut, reibt sich ein wenig die Augen: man hat den Eindruck, der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit habe ein bißchen Nötigung, ein wenig Bedrohung und Beleidigung und eine gehörige Portion Beliebigkeit genommen, geschüttelt und einen scheunentoroffenen “neuen” Tatbestand geschaffen. Bereiten einem § 130 StGB in seiner jetzigen Fassung oder § 140 StGB (”…billigt…”) schon Kopfschmerzen, dann könnte sich das Gefühl bei § 238 StGB noch verstärken. Ob auch hier die Rechtssprechung korrigierend eingreifen muß?
Indessen will die Vorschrift nicht eine Gesinnung bestrafen. Der § 140 StGB soll vielmehr verhindern, daß durch die öffentliche Billigung ein “psychisches Klima” geschaffen wird, in dem gleichartige Untaten gedeihen (so zutreffend Schöhke-Schröder, StGB, 13. Aufl., § 140 Anm. 1). Ein Anreiz zu Verbrechen geht aber nur von einer erklärten Billigung aus. § 140 StGB setzt also eine den anderen wahrnehmbare Zustimmung voraus. [Quelle: BGH NJW 1969, 517 (518)]
Schön auch, daß feststeht, daß der Katalog der in § 238 Abs. 1 StGB aufgeführten Tathandlungen nicht abschließend sein soll. Glückwunsch zu dieser handwerklichen Meisterleistung.
Gegen das neueste populistische Gesetzgebungsprojekt - das Verbot von Killerspielen - wehrt sich die Länderkammer dagegen.
Erschienen 18. Februar 2007 auf http://kleinblog.com/.
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