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Steuerrecht: Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

am 28.09.2007 von http://www.mkvdp.de/

Am 21. September 2007 stimmte der Bundesrat dem unter dem Motto „Hilfe für Helfer" auf den Weg gebrachten „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" zu (vgl. auch die Ankündigung auf dieser Internetseite vom 19.05.2007). Gegenüber der Entwurfsfassung haben sich jetzt einige wichtige Änderungen ergeben. 1. Neuregelung und Vereinheitlichung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO und Wegfall der bisherigen schwer nachzuvollziehenden Trennung steuerbegünstigter und spendenbegünstigter Zwecke mit Rückwirkung zum 01. Januar 2007.Zukünftig kann jede Körperschaft, die anerkannt Zwecke des § 52 Abs. 2 AO verfolgt, steuerlich abziehbare Zuwendungen (Spenden) entgegennehmen und sog. Spendenbescheinigungen erteilen.§ 52 Abs. 2 lautet zukünftig wie folgt:„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch …

Spenden von Ehegatten

Blickpunkt Recht & Steuern / Spenden können bei der jährlichen Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden, allerdings nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders fö…

Steuerrecht: Großzügige Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements - erste Erfahrungen

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen /  Das unter dem Motto „Hilfe für Helfer auf den Weg gebrachte „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007[1] bringt eine Reihe von Veränderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit mit sich und fasst die…

Bundesregierung stimmt “Hilfen für Helfer” zu

STEUERRECHT / Das Bundeskabinett hat gestern dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (”Hilfen für Helfer”) zugestimmt. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück erklärt dazu: “Ich habe an vielen Orten M…

Steuerrecht: Wichtige Gesetzesänderungen für Stifter, Spender und ehrenamtlich Tätige

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen /  Der vom Bundeskabinett unter dem Motto „Hilfe für Helfer" auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" bringt attraktive Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht:Für bestim…

Neue Regelungen im Bereich der Gemeinnützigkeit

Blickpunkt Recht & Steuern / Der Deutsche Bundestag hat das “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht in Teilbereichen neu geregelt werden. Das Gesetz…

Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Tochtergesellschaft

Blickpunkt Recht & Steuern / Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, f&…

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