Steuerrecht: Vorsicht: Steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung bei Spenden einer Körperschaft - hier einer GmbH - an Kirchengemeinden
am 22.08.2008 von http://www.mkvdp.de/Der FallDie Beteiligten stritten darüber, ob Spenden der Klägerin (eine GmbH) an eine Religionsgemeinschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln sind.Die GmbH tätigte in den Streitjahren Zuwendungen zur Förderung kirchlicher oder sonstiger gemeinnütziger Zwecke in Höhe von insgesamt 246 763 DM an verschiedene Freie evangelische Gemeinden, an den Bund Freier evangelischer Gemeinden sowie an eine mit diesem verbundene Organisation. Die Zahlungen erfolgten überwiegend in monatlich gleich bleibenden Beträgen. Die Klägerin selbst erzielte in den genannten Jahren zumeist Gewinne im sechsstelligen Bereich, im Streitjahr 2001 wurde ein Verlust von fast 400 000 DM erwirtschaftet.Die Klägerin machte die Zuwendungen, für die sie jeweils Spendenbescheinigungen erhalten hatte, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG als Betriebsausgaben geltend. Dem folgte das Finanzamt insoweit nicht, als es Zahlungen an zwei Freie evangelische Gemeinden sowie an den Bund Freier evangelische Gemeinden nicht einkommensmindernd berücksichtigte. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht Köln abgewiesenDer BFH bestätigt nunmehr dieses abweisende Urteil. Die BegründungDas FG hat nach Auffassung des BFH die Zahlungen der Klägerin an die verschiedenen Kirchengemeinden ohne Rechtsfehler als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt und deshalb nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen.Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind in den dort bestimmten Grenzen Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt jedoch nur „vorbehaltlich des § 8 Abs. 3“ KStG, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen.Verdeckte Gewinnausschüttungen in diesem …
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