Steuerrecht: Verlust aus Veräußerung von Gebrauchsgütern ist steuerlich anzuerkennen
am 22.08.2008 von http://www.mkvdp.de/Der FallDer Kläger erwarb im Januar des Streitjahres ein gebrauchtes BMW-Cabrio für 58.500 DM und verkaufte es im Oktober desselben Jahres für 53.800 DM. Diesen Verlust von 4.700 DM erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Das BMW-Cabrio sei nicht als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Darunter fielen keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH gab nunmehr dem Kläger Recht.Die Begründung:Der erwirtschaftete Verlust aus der Veräußerung des Fahrzeugs ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Das BMW-Cabrio ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und damit ein Wirtschaftgut, das innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist angeschafft und wieder veräußert wurde. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Die Vorschrift ist nicht teleologisch insoweit zu reduzieren, als Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus seinem Anwendungsbereich herauszunehmen sind. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter.Der Kläger hat den aus der Veräußerung seines Fahrzeugs erwirtschafteten Verlust auch i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG „erzielt“. Er hat mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt. Dieses Merkmal des Steuertatbestandes gilt bei allen Einkunftsarten und wird für die Einkünfte gemäß § 23 EStG durch die verhältnismäßig kurzen Fristen in typisierender Weise objektiviert. …
Verluste aus Autoverkauf ggfls. steuerlich absetzbar
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Steuerrecht: Verlust aus dem Verfallenlassen wertloser Optionen ist steuerlich nicht anzuerkennen
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Steuern sparen beim Privatverkauf?
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Gebrauchtwagenverkauf im ersten Jahr
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