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Steuerrecht: Bundesfinanzhof : Antrag auf Aufteilung von Steuern auch noch nach Tod eines Ehegatten möglich

am 16.04.2008 von http://www.mkvdp.de/

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Januar 2008 - VI R 45/04 - entschieden, dass ein Ehegatte noch nach dem Tod des anderen Ehegatten die Aufteilung der Einkommensteuer sowie der Vermögensteuer (soweit noch veranlagt) nach §§268 ff. AO beantragen kann. Die Finanzverwaltung ist an den Antrag gebunden.In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde die Klägerin mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer 1986 bis 1999 (!) und zur Vermögensteuer 1986 bis 1990 veranlagt. Der Ehemann ist im Dezember 2001 verstorben. Die Ehefrau war seine Alleinerbin. Der Nachlass des Ehemannes war offenbar überschuldet. Die Einkommensteuer bzw. die Vermögensteuer konnte nicht vollständig beglichen werden. Nach dem Tod des Ehemannes hat die Ehefrau Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuer sowie der Vermögensteuer entsprechend einer Einzelveranlagung gestellt. Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt. Das Finanzgericht Köln und der BFH haben dem Finanzamt widersprochen. Der BFH hat dies mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Benachteiligung von Eheleuten begründet, die sich – wie im Regelfall üblich – zusammen veranlagen lassen. Durch die Zusammenveranlagung haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für die festgesetzte Steuer. Die Aufteilung der Steuern im Vollstreckungsverfahren stelle sicher, dass zusammen veranlagte Ehegatten nicht schlechter gestellt werden als einzel-veranlagte Ehegatten. Wegen der (fiktiven) Einzelveranlagung werde jeder Ehegatte nur mit der Steuer belastet, die auf die eigenen Einkünfte entfällt. Nach Auffassung des BFH gelten diese Grundsätze auch beim Tod eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte sein Gesamtrechtsnachfolger wird. Auch in diesem Fall muss dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit verbleiben, durch Antrag lediglich für die Steuernachzahlung einzustehen, die aufgrund eigener Einkünfte …

Aufteilung einer Gesamtschuld nach Tod eines Ehegatten

Blickpunkt Recht & Steuern / Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen. Bun…

Zusammen oder getrennt?

Blickpunkt Recht & Steuern / Wählt ein zur Einkommensteuer zu veranlagender Ehegatte die getrennte Veranlagung, ist auch für den anderen Ehegatten zwingend eine getrennte Veranlagung durchzuführen. Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird…

Festsetzungsverjährung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Blickpunkt Recht & Steuern / Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt geurteilt hat, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. Verjährungsunterbrechungen bei…

Festsetzungsverjährung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Blickpunkt Recht & Steuern / Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt geurteilt hat, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. Verjährungsunterbrechungen bei…

Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung

Blickpunkt Recht & Steuern / Wird in dem Rechtsstreit zwischen FA und einem Ehegatten um die Zulässigkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung das FA gerichtlich verpflichtet, den Ehegatten getrennt zu veranlagen, erstreckt sich diese im Tenor des Urteils ausgesprochene Verp…

Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung

Blickpunkt Recht & Steuern / Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des Finanzamtes als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der z…

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