Steuerrecht: BMF Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)
Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG mit dem
Gemeinsamen Markt und hat das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnet.
Die Sanierungsklausel gilt für Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb gekommen ist. Sie gibt angeschlagenen
Unternehmen die Möglichkeit, Steuerverluste vorzutragen, die ansonsten nicht genutzt werden könnten.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Sanierungsklausel eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV
beinhaltet. Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die
durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar.
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen
oder zu verfälschen drohen. Das unterstellt die Kommission
„Die Sanierungsklausel ist nicht sektorspezifisch, d. h., sie kann allen Wirtschaftszweigen zugutekommen. Zumindest bei einigen für
die Klausel in Frage kommenden Wirtschaftszweigen wie der Automobilindustrie steht fest, dass sie starkem Wettbewerb ausgesetzt sind
und innergemeinschaftlichen Handel betreiben. Die Maßnahme beeinträchtigt somit den innergemeinschaftlichen Handel und verfälscht den
Wettbewerb bzw. droht, ihn zu verfälschen.“
Das BMF hat als Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission die Anwendung der
Sanierungsklausel mit dem nachfolgenden Schreiben vom 30.04.2010 einstweilen ausgesetzt.
Bundesministerium der Finanzen 30. April 2010, IV C 2 - S 2745-a/08/10005 :002
Bezug: Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission - Staatliche Beihilfe - C 7/2010 -
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24.2.2010 (BStBl 2010 I S. ...) mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit
der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren
nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (früher Artikel 88 Absatz 2 EG) eröffnet. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:
1. Die Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden
Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der
EU-Kommission vom 24. Februar 2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt
worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der…
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