Steuerrecht: BMF Sanierungsklausel der Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)

"Bundesministerium der Finanzen 30. April 2010, IV C 2 - S 2745-a/08/10005 :002

Bezug: Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission - Staatliche Beihilfe - C 7/2010 -

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24.2.2010 (BStBl 2010 I S. ...) mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Sie hat daher das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (früher Artikel 88 Absatz 2 EG) eröffnet. Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:

Die Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG ist mit Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl I bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24. Februar 2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen. Die Voraussetzungen für vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 AO liegen nicht vor. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger sind darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. Alle potenzie… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 30. April 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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