Steuerrecht: BFH: Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind abzuzinsen

Unverzinste Verbindlichkeiten sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5% gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Diese Gesetzesvorschrift gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 4/08) auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden.

Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt.

Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot für alle unverzinslichen Gesellschafterdarlehen gilt. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.

Tipp 1:

Eine gewinnerhöhende Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.

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Themen: Berlin , Zinssatz , Kredit , Bonn , Steuerberater , Lte , Darlehen , Abzinsungsrechner Unbegrenzte Laufzeit

Erschienen 1. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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