Steuerrecht: BFH: Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter ist keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

Die Frage, ob und in welchem Verhältnis disquotale (also von den Beteiligungsquoten abweichende) Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft und disquotale Gewinnausschüttungen schenkungsteuerliche Folgen auslösen, ist seit vielen Jahren heftig umstritten, insbesondere zwischen BFH und Finanzverwaltung[1].

Während weitgehend Einigkeit besteht, dass disquotale Einlagen in eine Personengesellschaft wegen der damit verbundenen Erhöhung des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens der Schenkungsteuer unterliegen können, werden solche Einlagen in Kaptalgesellschaften ausgesprochen kontrovers diskutiert.

Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 09.12.2009 (Az. II R 28/08) seine Rechtsprechung bestätigt und die in R 18 Abs. 3 der Erbschaftsteuererrichtlinien (ErbStR) zurückgewiesen.

Leitsätze

Die Leitsätze lauten wie folgt:

1. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (Bestätigung der Rechtsprechung, Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR).

2. Dies gilt auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht. Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danachkeine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor.

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Themen: Bfh , Disquotale Einlage Personengesellschaft
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 14. Mai 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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