Steuerrecht: BFH: Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung bei Privatnutzung eines Firmenwagens durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Fall

Streitig war, ob für die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn (so das Finanzamt) oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wie die klagende GmbH meinte, zu versteuern ist. Grundlage war die Feststellung des Finanzamts, dass der Geschäftsführer der Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, dessen private Nutzung bisher nicht versteuert worden war. Der Geschäftsführervertrag sah insoweit vor:

"Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."

Das Finanzgericht hatte die gegen den Bescheid erhobene Klage ab. Das FA habe zu Recht eine private Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelt und den Vorteil als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liege nicht vor, weil der Vertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich die private Nutzung zulasse, so dass er das Fahrzeug nicht ohne entsprechende Erlaubnis der Gesellschaft für private Zwecke genutzt habe.

Dieser Auffassung folgte auch der BFH (Beschluss vom 23. April 2009, VI B 118/08).

Die Entscheidung

In den Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann, liege ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine vGA vor.

Änderung der Rechtsprechung des VI. Senats zur vertragswidrigen privaten PKW-Nutzung

Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des I. Senats mitgeteilt, nicht mehr an seinen Beschlüssen vom 14. Mai 1999 VI B 258/98 (BFH/NV 1999, 1330), vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01 (BFH/NV 2004, 488) und vom 13. April 2005 VI B 59/04 (BFH/NV 2005, 1300) festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu qualifizieren sei (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).

Vertragswidrige private PKW-Nutzung als vGA

In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch entschieden, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sei (BFH-Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFHE 220, 276).

Im Streitfall jedoch vertraglich gestattete private PKW-Nutzung

Nach den Feststellungen des FG liegt indessen im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf, konnte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung gelangen, dass im Streitfall die private Fahrzeugbenutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Auf dieser Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und Arbeitslohn annehmen.

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Themen: Vga , Finanzamt , Fahrzeug , Vertrag , Private Nutzung , Vga Arbeitslohn

Erschienen 13. Juni 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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