Steuerrecht: Berechnung der Erbschaftsteuer beim Berliner Testament, wenn Ehegatten andere Personen als die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen

Berechnung der Erbschaftsteuer beim Berliner Testament

Das Berliner Testament ist – wenn auch nicht immer aus erbschaftsteuerlichen Gründen – zu Recht ein beliebtes Gestaltungsinstrument der Vermögensnachfolge für Ehegatten. Zumeist werden die eigenen Kinder als Schlusserben nach dem längerlebenden Ehegatten eingesetzt. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, werden als Schlusserben oft Geschwister oder deren Kinder eingesetzt. Dann aber taucht das Problem auf, dass zwischen diesen Erben und den beiden Erblassern regelmäßig verschiedene Verwandtschaftsgrade bestehen – und daraus folgend verschiedene Steuerklassen und Steuersätze.

Ein Beispiel:

Die angeheiratete Tante ist eben nicht mit den Neffen des leiblichen („echten“) Onkels verwandt. Verstirbt die Tante zuerst und erst dann der Onkel, so erben die Neffen direkt vom verwandten Onkel, also in Steuerklasse II und mit einem Eingangssteuersatz von 15%. Bei der anderen Versterbensreihenfolge erben die Neffen von der nicht mit ihnen verwandten Tante, also in Steuerklasse III mit einem Eingangssteuersatz von 30%.

Dieses Problem erkennt auch § 15 Abs. 3 ErbStG, löst es aber nicht zweifelsfrei. § 15 Abs. 3 ErbStG lautet:

Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 6 Abs. 2 ErbStG wiederum lautet:

1Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. 2Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. 3Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. 4Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. 5Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.

Einen besonders instruktiven Fall zur Berechnung der Erbschaftsteuer bei einem solchen Berliner Testament hat zuletzt der BFH entschieden (BFH 09.07.2009, II R 42/07 (NV), BFH/NV 2009 S. 1994).

Der Fall:

(abgewandelt und an das neue Erbschaftsteuerrecht angepasst)

Alleinerbin des O war aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments seine Ehefrau (E). Als Schlusserben hatten die Eheleute die vier Kinder des Bruders des O, darunter die Klägerin, u…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Berliner Testament , Steuerklasse 2 Berechnung

Erschienen 27. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren
Auch zu Steuerklasse 2 Berechnung:

Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht: Bestimmung des nach § 15 Abs. 3 ErbStG begünstigten Vermögens beim Berliner Testament

Meyer-Köring v.Danwitz | 27. Oktober 2008 — Als sachgerechte Erbfolgeregelung wird unter Ehegatten häufig auf ein gemeinschaftliches Ehegattentestaments im Sinn von § 2269…

Schlusserbe beim Berliner Testament

Rechtslupe | 3. Dezember 2008 — Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben ei…

Erbschaftsteuer und Vorerwerb

Blickpunkt Recht & Steuern | 14. Juni 2006 — Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG …

Berliner Testament, Pflichtteilsverzicht und Erbschaftsteuer

Blickpunkt Recht & Steuern | 8. August 2007 — Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überleben…

Lebenspartner Erbschaftsteuer: Lebenspartnerschaft in der Erbschaftsteuer

Blickpunkt Recht & Steuern | 26. September 2005 — Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln erbschaftsteuerlich nicht Eh…

Berliner Testament Muster: Wie geht ein Berliner Testament? (Formulierungsmuster)

Rechthaber | 18. August 2008 — Das klassische Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem sich die Eheleute zunächst jeweils geg…

Erbschaftsteuer Stundung: Stundung von Erbschaftsteuer

Blickpunkt Recht & Steuern | 5. Oktober 2005 — Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers oder Schenkers zustehen oder das mit e…

Verfassungswidrig: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Paluka.de: Blog | 15. Oktober 2010 — Werden Ehegatten im Gegensatz zu eingetragenen Lebenspartnern bei Veranlagung zur Erbschaftsteuer höhere Freibeträge, ein Ver…

Vermögensübertragung vom Vorerben zum Nacherben

Rechtslupe | 15. Dezember 2010 — Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich auch dann um …

Verfassungswidrig: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Paluka.de: Blog | 15. Oktober 2010 — Werden Ehegatten im Gegensatz zu eingetragenen Lebenspartnern bei Veranlagung zur Erbschaftsteuer höhere Freibeträge, ein Ver…

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Rechtsanwälte und Steuerberater, Bonn Berlin

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - überregionale Anwaltskanzlei mit Büros in Bonn und Berlin. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte decken alle Bereiche des Zivilrechts ab. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind u.a. Arbeitsrecht, Erbrecht und Vermögensnachfolge, Familienrecht, Franchiserecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Steuerrecht, Internationaler Rechtsverkehr.