Steuerrecht: Berechnung der Erbschaftsteuer beim Berliner Testament, wenn Ehegatten andere Personen als die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen
Berechnung der Erbschaftsteuer beim Berliner TestamentDas Berliner Testament ist – wenn auch nicht immer aus erbschaftsteuerlichen Gründen – zu Recht ein beliebtes Gestaltungsinstrument der Vermögensnachfolge für Ehegatten. Zumeist werden die eigenen Kinder als Schlusserben nach dem längerlebenden Ehegatten eingesetzt. Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, werden als Schlusserben oft Geschwister oder deren Kinder eingesetzt. Dann aber taucht das Problem auf, dass zwischen diesen Erben und den beiden Erblassern regelmäßig verschiedene Verwandtschaftsgrade bestehen – und daraus folgend verschiedene Steuerklassen und Steuersätze.
Ein Beispiel:
Die angeheiratete Tante ist eben nicht mit den Neffen des leiblichen („echten“) Onkels verwandt. Verstirbt die Tante zuerst und erst dann der Onkel, so erben die Neffen direkt vom verwandten Onkel, also in Steuerklasse II und mit einem Eingangssteuersatz von 15%. Bei der anderen Versterbensreihenfolge erben die Neffen von der nicht mit ihnen verwandten Tante, also in Steuerklasse III mit einem Eingangssteuersatz von 30%.
Dieses Problem erkennt auch § 15 Abs. 3 ErbStG, löst es aber nicht zweifelsfrei. § 15 Abs. 3 ErbStG lautet:
Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 6 Abs. 2 ErbStG wiederum lautet:
1Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. 2Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. 3Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. 4Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. 5Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.
Einen besonders instruktiven Fall zur Berechnung der Erbschaftsteuer bei einem solchen Berliner Testament hat zuletzt der BFH entschieden (BFH 09.07.2009, II R 42/07 (NV), BFH/NV 2009 S. 1994).
Der Fall:(abgewandelt und an das neue Erbschaftsteuerrecht angepasst)
Alleinerbin des O war aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments seine Ehefrau (E). Als Schlusserben hatten die Eheleute die vier Kinder des Bruders des O, darunter die Klägerin, u…
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Erschienen 27. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.
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