Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerpflichtig. Von dieser Steuerpflicht begründet Satz 2 der Vorschrift eine Ausnahme für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG können mit den in Abs. 2 derselben Vorschrift aufgeführten Einschränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 –nachfolgend bis zum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG– gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können. Anwendbar ist diese Regelung, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Sicherung eines Darlehens dienen (vgl. § 52 Abs. 13a Satz 4 und Abs. 20 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 1992).

Das wortlautgemäße Gesetzesverständnis hätte indes zur Folge, dass bei der üblichen Zahlungsabwicklung bei Bauvorhaben für die Zinsen aus Lebensversicherungen, die der Absicherung von Darlehen zur Finanzierung von Bauvorhaben dienen, regelmäßig eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einträte. Dieses Ergebnis ginge jedenfalls dann über den Gesetzeszweck hinaus, der mit der durch das StÄndG 1992 eingeführten Einschränkung des Sonderausgabenabzugs verfolgt wurde, wenn es sich bei einer derartigen Verfahrensweise nicht um ein steuersparendes Finanzierungsmodell, sondern um einen üblichen und typischen Zahlungsweg handelt. Die Finanzverwaltung vertritt daher die Auffassung, dass dann, w…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Estg , Zinsen , Girokonto , Darlehensvertrag , Lebensversicherungen , Kapitallebensversicherung , Darlehen , Kontokorrent

Erschienen 17. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Darlehnszinsen: Darlehnszinsen und Lebensversicherung

Blickpunkt Recht & Steuern | 24. Oktober 2007 — Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, …

Policendarlehn und die Zinscap-Gebühr

Rechtslupe | 2. Februar 2012 — Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzun…

Zinsen aus Lebensversicherungen bei Altdarlehn

Rechtslupe | 7. April 2010 — Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar …

Policendarlehn und die Zinsen aus Sparanteilen

Rechtslupe | 20. Januar 2010 — Für Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von –aus andere…

Lebensversicherungen und Darlehn

Blickpunkt Recht & Steuern | 10. Januar 2007 — Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Antei…

Steuerschädliche Darlehensverwendung

Rechtslupe | 2. Februar 2012 — Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, ein bereits früher…

Ausländische Lebensversicherung Steuern: Zinsen auf ausländische Lebensversicherungen

Blickpunkt Recht & Steuern | 15. Februar 2006 — Die im Rahmen einer kapitalbildenden Lebensversicherung erwirtschafteten Zinsen sind (zumindest bei Altverträgen) nicht einko…

Bmf Schreiben 15.juni 2000: Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Rechtslupe | 2. April 2009 — Die Beteiligten eine vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen, beim Bundesfinanzhof aber noch anhängigen Verfahrens streiten …

Praxiskauf: Lebensversicherungsdarlehen dient nicht der Anschaffung, wenn Zinscap-Gebühr mitfinanziert wird

Praxis Freiberufler-Beratung | 1. März 2012 — Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung sind steuerpflichtig, obwohl die Lebensversicherung ein Darlehen zur Übernahme einer Pr…

Kommentar ZU § 44 SGB I: Steuerpflicht von Zinsen gemäß § 44 SGB I

Blickpunkt Recht & Steuern | 6. Februar 2008 — Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 …

Aktenlocher - Der Kanzleibedarf-Shop der Rechtslupe

Der Shop der Rechtslupe für Ihren Kanzleibedarf / Bürobedarf