Medienfonds im Visier der Finanzbehörden
CLLB - Rechtsanwälte | 15. Juli 2009 — Als im Jahre 2005 die Finanzbehörden bei den VIP Medienfonds 3 und 4 aktiv wurden und nach erfolgten Ermittlungen die Grundlage…
Im Frühjahr dieses Jahres haben die bayerischen Finanzbehörden mitgeteilt, dass sie die anfänglichen Verlustzuweisungen bei einigen Medienfonds, insbesondere der großen Anbieter wie Hannover Leasing, KGAL und LHI weitgehend aberkennen wollen.
Die Finanzverwaltung begründet ihr Vorgehen damit, dass sie die Schuldübernahmen der Banken nun rechtlich anders bewertet.
Zahlreiche Medienfondanleger sind auf Grund dieses Vorgehens der Finanzbehörden stark beunruhigt, weil ihnen nun erhebliche Steuernachzahlungen drohen.
Laut Mitteilung vom fondstelegramm wurde die Betriebsprüfung für den KGAL Fonds Nr. 131 nunmehr abgeschlossen. Wie das fondstelegramm weiter mitteilt, sind die Finanzbehörden der Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen gleich im ersten Jahr zu aktivieren ist. Die Verlustzuweisung für das Startjahr 2001 reduziert sich somit von 100 % auf 13 %. Dies bedeutet auf Fondsebene, dass der Fonds Gewerbesteuern nachzuzahlen hat und auf Anlegerebene, dass auf die einzelnen Anleger Steuernachzahlungen zukommen werden.
Es steht zu erwarten, dass die Fondsgesellschaft gegen die Änderung des Grundlagenbescheides vorgehen wird, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger verschiedener Medienfonds vertritt.
Dem Anleger selbst steht die Möglichkeit offen, überprüfen zu lassen, ob ihm bei Erwerb der jeweiligen Beteiligung die Risiken vom Berater offen gelegt wurden. So hat der Berater beispielsweise auf Verlustrisiken oder auf die erschwerte Handelbarkeit hinzuweisen. Unterblieben entsprechende Risikohinweise, so kann der Anleger grundsätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen, die zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung führen.
Bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags kann ein Schadenersatzanspruch auch auf eine unterbliebene Mitteilung sog. kick-back-Zahlungen gestützt werden. Bei Kick-back-Zahlungen handelt es sich um versteckte Provisionen, die nicht selten von Seiten des Fonds an die Berater bzw. an die beratenden Banken bezahlt wurden. Viele Anleger waren der Auffassung, der Berater würde nur das Agio bzw. einen Teil davon erhalten, vielfach waren die Provisionen aber deutlich höher. Der Bundesgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) festgehalten, dass es bei Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages grundsätzlich einen Pflichtenverstoß darstellt, wenn der Anleger nicht …
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