BFH: Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen
STEUERRECHT | 27. Mai 2009 — BFH-Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07 BFH-Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06 Pressemitteilung Nr. 42 des Bundesfinanzhofs …
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer doppelten Haushaltsführung waren in den vergangenen Jahren Gegenstand dutzender Streitigkeiten vor den Finanzgerichten, die teilweise bis zum Bundesfinanzhof getrieben wurden. Dadurch haben sich in den vergangenen Jahren und Monaten einige sehr interessante höchstrichterliche Urteile zur doppelten Haushaltsführung ergeben. Aus diesem Anlass möchte ich die Rechlage zur doppelten Haushaltsführung an dieser Stelle umfassend darstellen. Was ist eine doppelte Haushaltsführung? Eine doppelte Haushaltsführung liegt kurz gesagt dann vor, wenn der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt ist und infolgedessen dort eine Zweitwohnung gekauft oder gemietet wird. Ergibt sich also aus beruflichen Gründen die Notwendigkeit eines 2. Haushalt neben dem bisherigen Wohnsitz, können die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden. Angesichts der oft sehr hohen Kosten eines 2. Haushalt sind die steuerlichen Auswirkungen enorm, was einerseits bei Steuerpflichtigen zu Verlockungen führt und andererseits beim Finanzamt zu vorschneller Ablehnung.
Da das Thema “Steuern sparen und doppelte Haushaltsführung” sehr umfangreich ist, werde ich dieses Thema in mehreren Beiträgen darstellen, wobei es um folgende Themen gehen wird:
Was ist eine doppelte Haushaltsführung? Eigener Hausstand bei Ledigen. 1. Was ist eine doppelte Haushaltsführung?Eine doppelte Haushaltsführung besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsorts einen weiteren eigenen (doppelten) Hausstand bzw. Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt. Wesentliche Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist also die Aufteilung einer üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnorte bzw. Haushalte, wobei sich einer davon am Beschäftigungsort oder zumindest in näherer räumlicher Entfernung befindet.
Einen eigenen Haushalt unterhält man dann, wenn man eine Wohnung oder Haus besitzt, deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht und wo hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (R 9.11 Abs. 3 LStR 2008). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass weitere Angehörige in dieser Wohnung leben. Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um eine Wohnung im üblichen Sinne handelt, also mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und WC. Es reicht z.B. aus, dass sich die sanitären Einrichtungen außerhalb der Wohnung befinden und von mehreren Parteien gemeinsam genutzt werden (BFH-Urteil vom 14.10.2004, BStBl. 2005 II S. 98).
Der Haushalt am auswärtigen Beschäftigungsort ist dagegen beruflich veranlasst, wenn er dazu dient, den Arbeitsplatz von dort aus schnell und unmi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2009 auf http://www.schwerd.info.
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