Steuern für den Liebling

Hundesteuer Die Hundesteuer wird nicht durch die Finanzbehörden, sondern von den Gemeinden erhoben. Die Höhe der Steuer kann jede Gemeinde individuell festlegen. Teilweise sind die aktuellen Hundesteuersatzungen auch im Internet zu finden. Hundehalter sind zur Anmeldung ihres Tieres bei der Gemeinde verpflichtet. Ausgenommen von der Hundesteuerpflicht ist das Halten von Blindenhunden, Diensthunden, Katastrophenschutzhunden sowie von Hunden für Forst- und Jagdzwecke sowie Hütehunde. Vorbildlich sind die Städte und Gemeinden die zusätzliche Steuererlasse für Tierheim-Hunde zulassen. So auch die Stadt Kaiserslautern die auf Initiative des Tierheimes Kaiserslautern in ihrer Hundesteuersatzung vom 23.10.2001 folgende Steuerbefreiung aufnahm: „Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Kaiserslautern und Umgebung e. V. übernommen worden sind. Die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre, anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach § 7 befristet und wird in einem Haushalt …

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Erschienen 17. April 2006 auf http://rechtmit.blogspot.com.

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