Steuerlicher Entlastungsbetrag für Alleinstehende
Das hat zwei bei ihm erhobene Verfassungsbeschwerden gegen den
steuerlichen für
Alleinstehende nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende geregelt. Das Bundesverfassungsgericht
stellte im November 1998 fest, dass die Vorschrift mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher
Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschloss. Es verlangte
eine Neuregelung und sprach aus, dass für die Besteuerung des Einkommens der Eltern, denen ein Kinderfreibetrag oder zustand, in Höhe von 5.616 DM die gesetzliche Grundlage
fehlen werde, sollte die Neuregelung nicht spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sein. § 32 Abs. 7 EStG wurde
zum 31. Dezember 2003 aufgehoben. Zum 1. Januar 2004 räumte der Gesetzgeber in § 24b EStG Alleinerziehenden einen steuerlichen
Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro ein.
Die Verfassungsbeschwerde im ersten Verfahren betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein
Freibetrag in Höhe von 2.871 € (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 nicht beachtet habe.
Der Beschwerdeführer des zweiten Verfahrens wurde im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er
beantragte die Eintragung eines Freibetrages entsprechend § 24b EstG in Höhe von 1.308 € wegen seiner zwei im ehelichen lebenden Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte. Das lehnte den Antrag ab, weil der Beschwerdeführer
verheiratet sei. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel dagegen blieben ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde in
dem ersten Verfahren war nach Auffassung der Karlsruher Verfassungsrichter unzulässig, denn sie genügte nicht dem
Begründungserfordernis. Die Verfassungsbeschwerde in dem zweiten Verfahren, mit der der Beschwerdeführer rügt, dass der
Entlastungsbetrag, der Verheiratete von der Begünstigung ausschließe und nur für Alleinerziehende gelte, verfassungswidrig sei, wurde
vom BVerfG mangels Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie
gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen und untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten
gegenüber Ledigen und von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Ehepartner
oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden. Durch die Gewährung …
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