Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene

Eine nicht den realen Wertverhältnissen entsprechende Verschmelzung, zu deren Durchführung das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft erhöht wird, kann –anteilig– zu einer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts “Geschäftsanteil” zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gewährter Geschäftsanteile führen, wenn die steuerpflichtige natürliche Person sowohl am Übernehmenden wie auch an der Anteilseignerin der übertragenden Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen, auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wobei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft der Veräußerung von Anteilen gleich steht. Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG neben Anteilen an einer GmbH auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Anwartschaften in diesem Sinne sind –im hier gegebenen Kontext– Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerhöhung entstehen können. Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift sind auch abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts “Geschäftsanteil”.

Wird das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung gemäß § 55 Abs. 1 UmwG erhöht, so entstehen keine Bezugsrechte. Denn eine Kapitalerhöhung nach § 55 UmwG zur Durchführung der Verschmelzung ist nur zulässig, soweit neue Anteile benötigt werden, um sie den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren. Der verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung ist mithin ein Bezugsrechtsausschluss immanent (vgl. § 69 Abs. 1 UmwG i.V.m. § 186 AktG).

Der Verweis auf § 57j GmbHG führt zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Danach stehen die neuen Geschäftsanteile den Gesellschaftern –ipso iure– im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Zwar schließt § 55 Abs. 1 UmwG die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich aus. Sie gilt nach § 57c Abs. 4 GmbHG aber nur bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Wenn dort im Rahmen eines Umbuchungsvorgangs offene Rücklagen in gezeichnetes Kapital umgewandelt werden, sich also nicht die Höhe, sondern nur die Zusammensetzung des Eigenkapitals ändert, so ist die Situation bei der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung eine völlig andere: Das Kapital des übernehmenden Rechtsträgers wird durch Einlage (§ 56 Abs. 1 GmbHG) des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers tatsächlich erhöht.

Eine Anwartschaft auf die durch Kapitalerhöhung entstehenden Geschäftsanteile (§ 57h Abs. 1 GmbHG) ergibt sich auch nicht aus einer Art “wirtschaftlichem” Bezugsrecht. Wenn der Bundesfinanzhof eine…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Einkommensteuer (betrieb) , Umwandlung , Verschmelzung , Disquotale Einlage

Erschienen 26. Januar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Freibeträge oder Verschmelzung

Blickpunkt Recht & Steuern | 5. Juli 2006 — Die für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteu…

Verdeckte Einlage Einer Beteiligung: Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Blickpunkt Recht & Steuern | 28. September 2005 — Die verdeckte Einlage einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere …

Unentgeltlicher Erwerb Beteiligungen: Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Rechtslupe | 8. Juli 2009 — Der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG 1999 umfasst auch die nach ei…

Verlustvortrag Verschmelzung Gmbh: Verlustübergang bei Verschmelzung

Blickpunkt Recht & Steuern | 28. April 2006 — Die Finanzverwaltung schließt sich der Auffassung des BFH (Urteil vom 31. Mai 2005, I R 68/03), dass bei der Verschmelzung von …

Mobilcom AG / freenet AG Verschmelzung: LG Kiel hat Bedenken

Unternehmensrechtliche Notizen | 8. Mai 2006 — Den Begriff der "Insiderinformation" (§ 13 WpHG) legt die neuere Praxis weit aus; dazu wird auch eine lediglich der Vorbereitun…

Verlustvortrag Verschmelzung Gmbh: Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Rechtslupe | 15. Juli 2009 — Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG geht ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende …

Entscheidungen des BFH (22.10.2008)

STEUERRECHT | 22. Oktober 2008 — Folgende Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (22.10.2008) veröffentlicht: - BFH-Urteil vom 20.08…

Verschmelzung Stille Reserven: Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung

Blickpunkt Recht & Steuern | 26. September 2007 — Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil hat es der Bundesfinanzhof abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung zugelasse…

"Umwandlung GmbH Geschäftsanteile Nicht Voll Eingezahlt": Behandlung nicht voll geleisteter Stammeinlagen bei Verschmelzungsvorgängen (§§ 99 GmbHG, 224, 225a AktG)

iusmapsBLOG | 24. März 2011 — Die H** A** GmbH ist jeweils Alleingesellschafterin der B** GmbH und der A** M** H** GmbH, deren Stammkapital jeweils € 35.000 bet…

Grenzüberschreitende Verschmelzung einer Limited auf GmbH nicht im Register der Zweigniederlassung

Unternehmensrechtliche Notizen | 27. Juni 2006 — Alleinige Gesellschafterin der B-GmbH ist die A-Private Limited mit Sitz in Birmingham und einer Zweigniederlassung in München.…