Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Auch ein faktischer Geschäftsführer haftet nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts für die von der GmbH geschuldeten rückständigen Steuern gemäß §§ 191 Abs. 1, 69, 34 Abs. 1, 35 AO. Danach haften unter anderem Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 AO wie die gesetzlichen Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
Die Voraussetzungen des § 35 AO sind nach Ansicht des Finanzgerichts auch bei einem faktischen Geschäftsführer erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat, wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs.1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift, ist Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO jeder, der wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt. Der Wortlaut des § 35 AO verlangt nicht, dass ein Auftreten als Verfügungsberechtigter gegenüber einer Finanzbehörde erfolgen muss. Sie beruht auf der Überlegung, dass nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers in der Verfügung über die Mittel eines anderen eine herausragende, tatsächlich wahrgenommene Machtbefugnis zu erblicken ist, die es rechtfertigt, sie als eigenständiges Kriterium für den Übergang der Verpflichtung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu wählen und einen solchermaßen Verfügenden dem gesetzlichen Vertreter unabhängig davon gleichzustellen, wem gegenüber die Verfügung vorgenommen worden ist.
Das Verhalten als faktischen Geschäftsführer hat nach § 35 AO zur Folge, dass dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH (§ 34 Abs.1 AO) hat. Nach dieser Vorschrift hat der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern ordnungs…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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