Steuerliche Geltendmachung von Unterhaltszahlungen ins Ausland

Will der Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen an Abkömmlinge ins Ausland steuerlich geltend machen, so gelten auch hier die Grundsätze der Bedürftigkeit, dadurch dass der Sachverhalt im Ausland für das FA nicht nachzuprüfen ist, bestehen höhere Nachweispflichten für den Steuerpflichtigen.

BFH, Urteil vom 5. 5. 2010 – VI R 29/09

EStG § 33a Abs. 1; BGB §§ 1601, 1602, 1603, 1606, 1608

FG Köln 20. 5. 2008 6 K 1542/07

Sachverhalt:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Unterhalt von in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr (2005) ein Nettoeinkommen von 32 833 €. Zwischen Mitte Januar und Mitte Oktober 2005 zahlte der Kläger in Teilbeträgen insgesamt 17 400 € bei einer Bank in Deutschland ein, die die Beträge an ihre Muttergesellschaft in der Türkei überwies. Die Beträge wurden dann vor Ort jeweils an einen der beiden Söhne des Klägers ausgezahlt. Neben den beiden Söhnen lebt auch noch die Tochter des Klägers in derselben Ortschaft in der Türkei. Alle drei Kinder sind verheiratet und haben jeweils drei minderjährige Kinder. Die drei Familien bewirtschaften Land, das dem Kläger gehört, und wohnen in Häusern, die ebenfalls dem Kläger gehören. Alle erwachsenen Kinder des Klägers haben keine Berufsausbildung. Für sie liegen von den türkischen Behörden erstellte Unterhaltsbescheinigungen sowie Meldungen darüber vor, dass sie arbeitslos und arbeitssuchend sind.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger den Abzug von insgesamt 14 500 € als Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG. 2 900 € sollten für seine Tochter S, je 1 450 € für seine Söhne Z und F sowie je 2 900 € für die minderjährigen Enkelkinder Ci, Ca (von Sohn F) und H (von Tochter S) bestimmt sein. Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit seiner Kinder nicht ausreichend nachgewiesen habe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem FG. Im Klageverfahren begrenzte der Kläger im Hinblick auf die sog. Opfergrenze den Abzug von Unterhaltsaufwendungen auf einen Betrag von 13 134 €. Das FG gab der Klage mit den in EFG 2009, 1465 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA die unzutreffende Anwendung von § 33a EStG.

Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln v. 20. 5. 2008, 6 K 1542/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Gründe:

Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung …

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entsche…

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Themen: Unterhalt , Steuern , Familien
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 3. Januar 2011 auf http://www.doppelbesteuerung.eu.

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