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Steuerliche Behandlung von Softwareprogrammen

am 25.04.2005 von http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/

Der Finanzsenat Bremens legte in seinem Erlass vom 13.9.2004 (Az. S 2172 – 5968 – 110) fest, wie die Aufwendungen für Software in einem Betrieb steuerlich zu behandeln sind.
Wirtschaftsgut: Computerprogramme als Anwendersoftware sind stets als immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen.
Anschaffungskosten: Zu den Anschaffungskosten gehören sämtliche Kosten, die notwendig sind, um das Programm erstmals im Betrieb einsetzen zu können. Zu den Anschaffungsnebenkosten, die ebenfalls aktiviert werden müssen, zählen unter anderem die EDV-Beratung sowie Schulungsmaßnahmen.
Nutzungsdauer: Da in der allgemeinen AfA-Tabelle keine Nutzungsdauer für Software vorgegeben ist, soll von einer 10-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Zuvor ging man bei der Abschreibung von Software eher individuelle Wege und passte sie regelmäßig in einer Schätzung der voraussichtlichen …

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Carola Sieling

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