Steuerkurzformular hilft nur selten

Für die Steuererklärung 2010 bietet der Fiskus einen verkürzten Vordruck zur Arbeitserleichterung an. Dadurch kann jedoch eine Reihe von Abzugsposten vergessen werden. Die vereinfachte Einkommensteuererklärung für 2010 passt zwar immer noch nicht auf einen Bierdeckel, ein besonderes Angebot des Fiskus soll Arbeitnehmern aber eine Erleichterung für den Antrag auf Steuerrückerstattung bieten. Der zweiseitige Einkommensteuervordruck kommt zur Anwendung, wenn Bürger lediglich Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) und ggf. bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezogen haben. In diesen Fällen bietet das Kurzformular wesentliche Erleichterungen, da die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr übertragen werden müssen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Statt Bruttoarbeitslohn, einbehaltener Lohn- und ggf. Kirchsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag muss lediglich die auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkte eTIN-Nummer eingetragen werden, da dem Finanzamt die Angaben über die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung schon bekannt sind. Die Steuererklärung „light“ können auch Ehepaare nutzen. Sind beide erwerbstätig, werden von beiden Ehegatten die jeweiligen auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkten eTIN-Nummern eingetragen und das lästige Ausfüllen der Lohndaten entfällt gleich doppelt. Doch was auf den ersten Blick wirklich für eine deutliche Vereinfachung spricht, erfüllt sich beim näheren Hinsehen kaum. „Denn der zweiseitige Vordruck reicht selten aus, um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen oder Abzugsposten zu berücksichtigen“, erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. So müssen Eltern zusätzlich für jeden Sprössling eine separate Anlage Kind ausfüllen und der vereinfachten Einkommensteuererklärung beifügen. Für den Antrag auf vermöge…

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Themen: Lohn , Arbeitslosengeld , Fachbeiträge , Stuttgart , Elterngeld

Erschienen 13. Mai 2011 auf http://www.gabler-steuern.de.

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