Steuerhinterziehung bei Kettengeschäften
Der Bundesgerichtshof zieht nochmals die Strafzumessung bei der an. Diesmal trifft es gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehungen:
In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der
aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen
Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind.
Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen
längeren Zeitraum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur
Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen.
Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannte Kriterium der “verschuldeten
Auswirkungen der Tat” im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht. “Auswirkungen der Tat” sind insbesondere die
Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen
Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens jeder einzelnen Steuerart. Deshalb ist die Höhe der
verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Vorliegend wurde zur Ermöglichung der Hinterziehung der Steuern, die der ursprüngliche Verkäufer hätte entrichten müssen, eine Kette
von Scheingeschäften gebildet, durch die weitere Steuern hinterzogen wurden. Die Sachverhaltsvarianten, die das Landgericht
festgestellt hat, sind betrügerischen Karussellgeschäften vergleichbar, die auf die Erschleichung von ungerechtfertigten
Steuervorteilen gerichtet sind. Hier wie dort gilt aber hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat folgendes:
Aufgrund der Ausgestaltung des Gesamtsystems besteht in Fällen solcher fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte typischerweise die
Situation, dass für einzelne Glieder der Kette die umsatzsteuerlichen Auswirkungen neutral erscheinen können. Werden nämlich von
einzelnen Kettengliedern sämtliche Umsatzsteuern bezahlt und stehen den von diesem Kettenglied gezogenen Vorsteuern vom
Scheinrechnungsaussteller gezahlte Umsatzsteuern gegenüber, dann scheint die umsatzsteuerliche Bilanz an sich ausgeglichen. Nach den
Feststellungen bestand eine ebensolche Situation bei der – als Aufkäuferin auftretenden – J. GmbH. Diese machte zwar zu Unrecht die
in den Rechnungen der Zwischenhändler ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die Zwischenhändler führten aber die
Umsatzsteuer, die in den Rechnungen ausgewiesen waren, die der J. GmbH ausgestellt wurden, an das jeweils zuständige Finanzamt ab.
Dieser Umstand berührt aber den Schuldspruch nicht. Den…
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