Steuerhinterziehung in der GmbH – Tatbestand und Strafmaß

Da Thema der Steuerhinterziehung ist dank der aufgetauchten Daten-CD`s über geheime Konten bzw. Stiftungen in Liechtenstein und in der Schweiz aktueller denn je. Das Thema Steuerhinterziehung und Steuerfahndung beschäftigt jedoch nicht nur die Topverdiener in Deutschland, die sich mit einer Liechtenstein-Stiftung oder einem geheimen Konto in der Schweiz einen finanziellen Vorteil verschaffen wollten. Auch der “normale” Geschäftsführer einer GmbH kann hin und wieder in Versuchung geraten, sich den einen oder anderen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, da die Gelegenheiten hierfür recht vielfältig sind.

In einzelnen Fällen ist auch die finanzielle Not der GmbH oder die GmbH in der Krise Auslöser für “unvollständige oder unrichtige Angaben in den Steuererklärungen der GmbH”. Daher soll in einer Artikelreihe zur Steuerhinterziehung und Steuerfahndung dieser Komplex näher beleuchtet werden, angefangen beim Tatbestand der Steuerhinterziehung und der Strafzumessung.

Inhalt: 1. Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung 2. Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO 1. Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung

In Deutschland sind die Steuerstraftaten nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in der Abgabenordnung (AO) geregelt, die folgende Sachverhalte als Steuerstraftaten versteht:

Steuerhinterziehung, Bannbruch, Wertzeichenfälschung und Begünstigung einer Person, die eine der vorgenannten Straftaten begangen hat.

In den §§ 369 Abs. 1, 377 AO werden die Tatbestände der Steuerstrataten und Steuerordnungswidrigkeiten definiert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist der Unterschied zwischen Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit eklatant. Die Steuerstraftat kann mit einer Freiheitsstrafe (vgl. §§ 369 Abs.2 AO, §§ 39, 39 StGB) geahndet werden, die Steuerordnungswidrigkeit dagegen nicht (vgl. §§ 377 Abs.2 AO, §§ 17, 18 OWiG). Davon abgesehen wird die Geldbuße im Gegensatz zur Strafe nicht im Bundeszentralregister eingetragen (vgl. § 4 Nr. 1 BZRG), was für das Amt als Geschäftsführer einer GmbH relevant werden kann.

Die AO unterscheidet bei der Tatbegehung einer Steuerstraftat zwischen “aktivem Handeln” und “Unterlassen”.

Wörtlich heißt es in § 370 AO:

“Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.”

Steuerstraftaten werden in Deutschland mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet.

Beispiele einer Steuerhinterziehung sind Sc…

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Themen: Bgh , Geschäftsführer , Konto , Artikelreihe , Stiftung , Krise , Liechtenstein , Strafzumessung , Steuerhinterziehung , Gmbh , Bundeszentralregister , Steuerfahndung , Unternehmenskrise , Scheinrechnung

Erschienen 26. April 2010 auf http://blogmbh.de.

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