Steuerfreiheit von Prämien eines Fußballspielers
Prämien, die ein Berufsfußballspielers aufgrund von Spielen an Sonn- und Feiertagen erhielt, fallen nach einem Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf unter das Steuerprivileg des § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nacht- und Feiertagsarbeit). Dies
gilt freilich nur dann, wenn die Prämie gerade wegen des Sonntagseinsatzes gezahlt wird.
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Lizenzfußfallspieler. Er erhielt ein monatliches Grundgehalt und verschiedene Prämien, unter anderem eine Jahresleistungsprämie, die
als Abschlag pro Einsatz in Meisterschaftsspielen gezahlt wurde (Einsatzprämie) und ihrer Höhe nach abhängig von der
Ligazugehörigkeit und dem Einsatz in der ersten oder zweiten Halbzeit war. Darüber hinaus eine Punkteprämie, die jeweils zu Beginn
der Saison mit dem Vertreter der Mannschaft vereinbart wurde. Die Punkteprämie war abhängig vom Spielergebnis. Sie wurde an die
Lizenzspieler gezahlt, die zum Mannschaftskader am Spieltag gehörten.
Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit bestand nicht. Die Spiele fanden unter anderem dienstags und freitags um 19 Uhr, sonntags
und samstags um 15 Uhr und montags um 20:15 Uhr statt. Der Fußballverein behandelte Gehalt und Prämien als lohnsteuerpflichtigen
Arbeitslohn. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Einsatz- und Punkteprämien, sofern die Arbeitszeit auf Sonn- oder bzw. Nachtarbeitszeiten entfalle, nach § 3b EStG
steuerfrei seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet zurück. Die an den Kläger gezahlten Prämien seien keine Lohnzuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG. Maßgeblich sei, ob aus der vertraglichen Grundlage ein Zuschlag für
den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden könne. Daran fehle es aber im Streitfall. Ein
Zusammenhang zwischen der Prämienzahlung und der tatsächlichen Arbeit zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten habe nicht
festgestellt werden können. Die Einsatzprämie werde unabhängig davon gezahlt, ob bzw. in welchem Umfang ein Spiel zu den nach § 3b
EStG begünstigten Zeiten stattgefunde…
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