Steuerfreiheit für Altenteilerwohnung
am 07.12.2005 von http://www.meisen.info
Das Entnahmeprivileg für den zu einer neu errichteten Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Boden gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 5 EStG) setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Oktober 2005 - IV R 33/04
Abschreibung bei Wechsel der Nutzungsart
Blickpunkt Recht & Steuern / Das Einkommensteuerrecht sieht für zu Wohnzwecken und zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden unterschiedliche Abschreibungsmöglichkeiten vor. Während bei zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäude degressiv abgeschrieben werden dürfen, ist an…
1 BvR 2147/08 vom 23.10.2008
BVerfG / Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Insbesonder…
1 BvR 1008/08 vom 05.11.2008
BVerfG / Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unm…
Rückstellung für Patentverletzungen
Blickpunkt Recht & Steuern / Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Allerdings: Wird ein und dasselbe Schutzrecht in mehreren Ja…
BGH: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs.…
Vorzeitige Kindergeldaufhebung
Blickpunkt Recht & Steuern / Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezü…
