Steuererstattung und der insolvente Ehegatte
Haben zusammen zur
veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten
beglichen werden soll, und führt die spätere Veranlagung der Eheleute zu einer Steuererstattung, hat das den Erstattungsbetrag hälftig auf die Eheleute zu verteilen.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies auch gilt, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren
eröffnet ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute Vorauszahlungen für
das laufende Steuerjahr festgesetzt, welche die Ehefrau unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer und des Verwendungszwecks
“Einkommensteuer/Soli” beglich, während über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet war. Nachdem die Veranlagung
der Eheleute zur Einkommensteuer für das betreffende Jahr eine Steuererstattung ergeben hatte, teilte das Finanzamt das Guthaben
zwischen der Ehefrau und dem Insolvenzverwalter hälftig auf. Die Ehefrau beanspruchte mit ihrer Klage das gesamte Guthaben und machte
geltend, dass es sich trotz des unterbliebenen Hinweises im Zeitpunkt der Vorauszahlungen in Anbetracht der ihres Ehemannes von selbst verstanden habe, dass die von ihr
geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung hätten bewirkt werden sollen. Im Fall der Insolvenz eines Ehegatten sei es
geradezu offensichtlich, dass der andere Ehegatte mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden begleichen wolle.
Der BFH entschied dagegen, dass das Guthaben zu Recht geteilt worden sei. Erstattungsberechtigt sei derjenige, auf dessen Rechnung
die Zahlung bewirkt worden sei. Bei nicht dauernd getrennt lebenden zusammen veranlagten Eheleuten könne das Finanzamt nach ständiger
Rechtsprechung des BFH davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des
anderen Ehegatten begleichen wolle, falls er im Zeitpunkt der Zahlung keine andere Tilgungsabsicht bekundet habe. Fehle ein solcher
Hinweis, müsse das Finanzamt keine Vermutungen über eine bestimmte w…
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