2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 vom 07.07.2010
BVerfG | 7. Juli 2010 — Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,…
Nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst jedoch nur Entschädigungen, die “entgangene oder entgehende Einnahmen” ersetzen (Einnahmenersatz), nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen.
Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Entschädigungen Leistungen, die “als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen” gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen. Erfasst werden daher nur Entschädigungen, die Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen. Der Ersatz “für entgangene oder entgehende Einnahmen” setzt aber vom Wort- und Sinnverständnis voraus, dass Einnahmen gar nicht erst angefallen, sondern ausgefallen sind oder der Ausfall (künftig) entgehender Einnahmen zu erwarten ist; der Steuerpflichtige hat also die entsprechenden Einnahmen nicht oder noch nicht erhalten. Daher werden zunächst erhaltene (zugeflossene) und danach zurückzuzahlende oder zurückgezahlte Einnahmen ebenso wenig von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfas…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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