Steuerberechnung ist Aufgabe des Tatrichters

Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts. Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsberichte entsprochen werden.

Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige – weil ihm obliegende Rechtsanwendung – Steuerberechnung durchgeführt hat.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. März 2010 in den Verfahren 1 StR 52/…

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Themen: Urteil , Steuer , Bgh , Zigaretten
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 12. April 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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