Vorbildlicher Steuerberater
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In dem zu Aktenzeichen L 1 KR 128/08 am 30.11.2009 vom LSG Hessen entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seiner Angestellten ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 978,00 DM gezahlt. Darüber hinaus zahlte er ihr einen monatlichen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.400,00 DM, auf den er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. Aufgrund einer Betriebsprüfung erging ein Bescheid, wonach der Steuerberater auch auf den Zuschuss für doppelte Haushaltsführung Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hatte. Hiergegen wandte sich der Steuerberater zunächst mit dem Widerspruch undsodann mit der Klage. Das Sozialgericht Geißen wie die klage ab und führt in seiner Urteilsbegründung u.a. aus,
dass Arbeitsentgelt gemäß § 14 I SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung seien, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Gemäß § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehälter gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Kosten der Heimfahrt seien zwar gemäß § 3 Ziff. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Vorliegend würden die Zuschüsse jedoch nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt, sondern anstelle des vereinbarten Arbeitsentgeltes gezahlt werden.
Hiergegen hat der Steuerberater Berufung eingelegt, die nunmehr vom Landessozialgericht Hessen zurückgewiesen wurde. Das LSG hat seine Entscheidung auf die Begründung des SG Gießen gestützt und in seiner Entscheidung u.A. folgendes ausgeführt:
Zu Recht hat das Sozialgericht die Zuschüsse für die doppelte Haushaltsführung als Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV eingeordnet. Da diese Zuschüsse nicht zusätzlich gewährt worden sind, steht auch § 1 ArEV dieser Zurechnung nicht entgegen. Damit bedurfte es vorliegend keiner Prüfung, ob die Zuschüsse steue…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Januar 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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