Bahn mahnt ab
Recht geblogt | 3. Februar 2009 — Wie heute auf verschiedenen Webseiten zu lesen war, wurde der Blogbetreiber von Netzpolitik.org von der Deutschen Bahn AG abgem…
Mit dieser Frage setzen sich heute in der FAZ auf der Seite "Staat und Recht" S. 6 die beiden Strafrechtsordinarien Prof. Dr. Klaus Lüderssen, Frankfurt a.M., und Prof. Dr. Kai Ambos, Göttingen, in zwei getrennten Beiträgen auseinander - mit unterschiedlichem Ergebnis,wie zu erwarten. Übereinstimmend sehen aber beide § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Text hier am Ende abgedruckt) als die einschlägige Strafnorm an.
Lüderssen sieht eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur eigennützigen Verwertung von Geschäftsgeheimnissen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG für gegeben (alternativ Begünstigung, § 257 StGB, "Haushaltsuntreue", § 266 StGB, und unbefugtes Beschaffen personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, § 44 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz). Eine Rechtfertigung durch Notstand gemäß § 34 StGB lehnt er ab, weil es - um dem Gesetzesvorbehalt zu genügen - für den Staat an einer speziellen Ermächtigungsnorm fehle.
Dagegen erfolgt nach Ambos im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG die Verwertung/Mitteilung nicht "ungefugt". Wegen des überwiegenden Interesses liege ein Fall des rechtfertigenden Notstands vor, so dass der staatliche Ankauf entwendeter Bankdaten nach dem UWG nicht strafbar sei. Rechtfertigender Notstand werde "zwar im vorliegenden Fall mit dem Argument abgelehnt, dass § 34 ein allgemeines Unrecht zur Änderungsrecht darstellt, doch ist das nicht überzeugend. Denn § 34 liegt der allgemeine Gedanke einer Abwägung und des überwiegenden Interesses zu Grunde, der jedenfalls dann fruchtbar gemacht werden kann, wenn damit nicht vorrangige strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen umgangen werden."
Persönlich halte ich es mit Lüderssen. Im Bereich der gesamten staatlichen Eingriffsverwaltung ist es m.E. ausgeschlossen gesetzlich beschränkte Eingriffserlaubnisse - auch wenn generalklausartig formuliert - durch ungebundene Notstandsrechtfertigung zu substituieren. Die Güterabwägung im Rahmen des rechtfertigenden Notstands läuft darauf hinaus, dass der Zweck die Mittel heiligt. Beim Ankauf entwendeter Bankdaten - insoweit hat Ambos recht - ist es schon fraglich, ob die von den Banken geltend gemachten Rechtsgüter hier überhaupt Schutz verdienen, wenn sich die Banken faktisch an der Steuerhinterziehung beteiligen. Auch geht es präventiv um den Schutz des deutschen Steueraufkommens. Zu einer solchen Güterabwägung kommt man jedoch m.E. nicht. Geht es um Handlungen, deren Vornahme in die alleinige Kompetenz der Staatsorgane fällt, vermag § 34 StGB nicht die erforderliche spezielle Sondererlaubnis zu ersetzen. Da heilt der Zweck nicht die Mittel (wie sich auch am uneingeschränkten Verbot der Folter zeigt, mag auch eine Güterabwägung einen anderen Weg zeigen).
§ 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen)
1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsge…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Februar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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