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Steuerabzug der Studienkosten begrenzt

am 02.09.2005 von http://www.jurabilis.de

Grundsätzlich können Aufwendungen, die für eine zweite Berufsausbildung erwachsen, als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür müssen sie aber in einem hinreichenden konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße im Fall einer …

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