Mietzahlungen an eine Liechtensteinische Gesellschaft
Rechtslupe | 12. März 2012 — Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf unterfallen Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine …
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verstößt der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die in einer Diskothek in Deutschland auftreten, nicht gegen EU-Recht.
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall traten in einer Diskothek zahlreiche ausländische Künstler auf. Freistellungsbescheinigungen wurden von diesen nicht vorgelegt. Der Betreiber der Diskothek wurde daraufhin nach § 50a Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73g EStDV in der in den Streitjahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung für die nicht abgeführte Abzugsteuer in Haftung genommen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Haftungsinanspruchnahme als rechtmäßig eingestuft. Insbesondere verstießen das Steuerabzugsverfahren und die Haftung nicht gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht. Die deutsche Finanzverwaltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischenstaatlichen Amtshilfe nach der EG-Beitreibungsrichtlinie zu realisieren. Sie könne stattdessen den Betreiber der Diskothek, der den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, in Haftung nehmen. Allerdings sei die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer um die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben der ausländischen Künstler – hier der Reisekosten – zu mindern, was das Finanzamt zwischenzeitlich durch entsprechende Änderungsbescheide getan habe.
Nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d EStG). Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG (§ 50a Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig (§ 50a Abs. 4 Satz 3 EStG). Der Steuerabzug beträgt bei Einnahmen über 1.000 EUR 20 v.H. der Einnahmen (§ 50a Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG a.F.). Steuerschuldner ist der beschränkt Steuerpflichtige (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG a.F.). Der Schuldner der Vergütungen haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG a.F.). Sind die Einkünfte in Deutschland nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur zu einem niedrigeren Steuersatz zu besteuern, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – auf Antrag bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen des DBA dafür vorliegen (§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F.). Fehlt eine derartige Freistellungsbescheinigung, sind die Vorschriften über den Steuerabzug…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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