Steuer-Vorauszahlungen eines Ehegatten
Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Streit um eine (teilweise) Rückforderung einer Erstattungszahlung, die das Finanzamt vollständig an den Ehegatten geleistet hatte, der die Einkommensteuer-Vorauszahlung seinerzeit gezahlt hatte.
Rückforderung nach § 37 Abs. 2 S. 1 AONach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung bewirkt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung eines zurückgezahlten Betrages, wenn ohne Rechtsgrund gezahlt worden ist. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer an den Steuerpflichtigen rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das Finanzamt.
Leistungsempfänger und damit richtiger Adressat eines Anspruchs auf Rückzahlung zuviel geleisteter Erstattung ist im Streitfall der Kläger. Auch wenn die an den Kläger adressierte Mitteilung über die bevorstehende Auszahlung der Erstattung im Betreff “Auszahlung eines Erstattungsbetrages für Herrn … (Kläger) und Frau … (Ehefrau)” benennt, ergibt sich aus dem Verfahrensgang und den schriftsätzlichen Einlassungen, dass das Finanzamt und der Kläger übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Zahlung für den Kläger bestimmt war.
Die Rückforderung des die Hälfte der zurücküberwiesenen Vorauszahlungen überschreitenden Betrages scheitert nicht schon daran, dass diese Hälfte zwar der Ehefrau zugestanden, das FA aber gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG mit befreiender Wirkung an den Kläger geleistet haben könnte. Denn nach dieser Vorschrift wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten für und gegen den anderen Ehegatten nur, wenn beide nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
Rechtsgrund für die ErstattungszahlungSoweit die Rückforderung allerdings die für die Ehefrau festgesetzte Einkommensteuer-Zahllast– bzw. die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der Einkommensteuerzahllast des Klägers überschreitet, ist der Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nicht gegeben, da dieser Betrag im Dezember 2004 vom Finanzamt nicht rechtsgrundlos erstattet worden ist.
Die Erstattung wäre rechtsgrundlos erfolgt, wenn das Finanzamt die Vorauszahlungen aufgrund des Vorauszahlungsbescheides hätte behalten dürfen. So verhält es sich aber nicht. Denn der Vorauszahlungsbescheid ist durch den Einkommensteuerbescheid und dieser ist durch die Tilgun…
» Vollständiger ArtikelThemen: Ehegatten , Erstattungsanspruch , Getrennte Veranlagung , Steuererstattung , Steuervorauszahlung , Steuervorauszahlungen Ehegatten Veranlagung
Erschienen 3. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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