Bankgeheimnis
Aktenvermerk | 11. Juli 2005 — Dass Österreich ein vergleichsweise gutes Bankgeheimnis besitzt, habe ich ja schon einmal erwähnt. § 38 Bankwesengesetz normier…
Das österreichische Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute, Geheimnisse zu wahren, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Gegenüber den Strafgerichten und den Finanzstrafbehörden besteht das Bankgeheimnis aber dann nicht, wenn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens eingeleitet wurde.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof steckt der in einem jüngst ergangenen Erkenntnis die Grenzen ab, wann die Durchbrechung des Bankgeheimnisses bei einem ausländischen Finanzstrafverfahren zulässig ist: Nur dann, wenn in der Begründung des Einleitungsbeschlusses die den Verdacht eines Finanzvergehens begründenden Umstände angegeben sind und der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Einleitung durch ein gesondertes Rechtsmittel zu bekämpfen, ist die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gerechtfertigt. Nur dann sind nach Ansicht des Höchstgerichtes die rechtsstaatlichen Prinzipien ausreichend gewahrt.
Anlassfall dieses Erkenntnisses war ein Finanzverfahren gegen einen deutschen Arzt, in dem die Steuerfahndungsstelle eines deutschen Finanzamtes ein Rechtshilfeersuchen an ein österreichisches Finanzamt gerichtet hatte. Das österreichische Kreditinstitut weigerte sich, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, weshalb eine Zwangsstrafe verhängt wurde.
Da nach der in Deutschland bestehende Rechtslage die Verfahrenseinleitung vom Beschuldigten nicht bekämpft werden kann (sie ihm unter gewissen Voraussetzungen noch nicht einmal zur Kenntnis gebracht werden muss), wurde die gegen das Kreditinstitut verhängte Zwangsstrafe letztlich vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides aufgehoben.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, von dem die Presse berichtet, ist derzeit noch nicht in der Entscheidungsdatenbank des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht.
Quelle: Die Presse
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