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Sterbehilfe: Eine Begriffsklärung

am 07.10.2008 von http://www.rechthaber.com

Eine ruhige Diskussion über dieses sensible Thema ist schwierig. Nicht zuletzt, weil schon die Begriffe oft falsch verwendet werden. Eine Umfrage der Bundesärztekammer ergab, dass sogar mehr als 50 Prozent der Ärzte sog. “passive” und “aktive” Sterbehilfe verwechseln. Ein verheerendes Zeugnis für die ärztliche Ausbildung in diesem Bereich. Der Artikel “Darf man Patienten verhungern lassen” behandelt ausführlich die rechtlichen Fragen zum Thema Beendigung der künstlichen Ernährung am Lebensende. Ergänzend dazu definieren wir nachfolgend die wichtigsten Begriffe.

Hier zum Einstieg eine Übersicht (Auszug aus dem Vortrag für die Katholische Akademie für Pflegeberufe zum PDF-Download). Die Definitionen im Einzelnen:
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1) Aktive Sterbehilfe
Bei der aktiven Sterbehilfe verabreicht jemand einem Patienten ein unmittelbar tödlich wirkendes Mittel. Der Patient nimmt es also nicht selbst zu sich (das ist der Unterschied zum assistierten Suizid), sondern es wird dem Patienten von außen “aktiv” zugeführt. Wer aktive Sterbehilfe betreibt setzt also bewusst und vorsätzlich einen neuen Kausalverlauf in Gang, der unmittelbar und kurzfristig zum Tod führen soll.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland ausnahmslos verboten, wie fast weltweit (Ausnahmen gelten in einigen Benelux-Staaten und im US-Bundesstaat Oregon, allerdings unter strengen Auflagen). Sie ist mindestens als sog. “Tötung auf Verlangen” strafbar (§ 216 Abs. 1 StGB: “Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen”). War der Patient erkennbar unzurechnungsfähig, depressiv oder unter äzßerem Druck, so bestehen Zweifel am “ernstlichen Verlangen”. In diesem Fall ist sogar eine Verurteilung wegen Totschlags denkbar (§ 212 StGB).
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2) Passive …

Patientenverfügung – Vorsorge für ein würdevolles Lebensende

Rechthaber / Der Bayerische Notarverein behandelt in seiner Mitteilung vom Oktober 2008 (hier) die Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Wir danken Notar Dr. Albrecht in Regensburg für den Hinweis. Die schwierigen Rechtsfragen rund um lebense…

Niederlande wollen Sterbehilfe bei Kindern erleichtern

Handakte WebLAWg / Die niederländische Regierung will die Möglichkeiten der aktiven Sterbehilfe ausweiten. Im Oktober sollen dem Parlament neue Richtlinien für Sterbehilfe bei todkranken Kindern zur Diskussion vorgelegt werden. Sterbehilfe bei einem todkranken Kind…

Ich möchte über mein Ende selbst bestimmen

Handakte WebLAWg / Sie treffen in Deutschland auf eine rechtliche Grauzone, die weder von den meisten Ärzten noch Patienten durchschaut wird: Aktive Sterbehilfe gilt als strafbares Töten auf Verlangen oder sogar als Totschlag und kann mit Haft bis zu fünf Jahren bes…

Justizministerin Zypries lehnt aktive Sterbehilfe ab

Medizin & Recht / In die laufende Debatte um die Zulassung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland hat sich nun auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) eingeschaltet. In einem morgen erscheinenden Interview in der Wochenzeitung “Die Zeit” forder…

Der Staat darf nicht zum Leben nötigen

Handakte WebLAWg / Die Debatte um die aktive Sterbehilfe gründet auf einem schweren Irrtum. In bestimmten Fällen gebietet das Recht sogar, ein aktives Handeln des Arztes, das absehbar zum Tod führt – wenn es zugleich zur Schmerzlinderung erforderlich ist und der P…

Reform der Sterbehilfe

ElbeBlawg / Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen neuen Vorstoß zur Sterbehilfe abgelehnt. Die beim Juristentag geforderten Änderungen des Strafrechts seien unnötig: Nach dem vorab veröffentlichen Juristentag-Gutachten zum Thema S…

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