Sterbehilfe: Eine Begriffsklärung
am 07.10.2008 von http://www.rechthaber.com
Eine ruhige Diskussion über dieses sensible Thema ist schwierig. Nicht zuletzt, weil schon die Begriffe oft falsch verwendet werden. Eine Umfrage der Bundesärztekammer ergab, dass sogar mehr als 50 Prozent der Ärzte sog. “passive” und “aktive” Sterbehilfe verwechseln. Ein verheerendes Zeugnis für die ärztliche Ausbildung in diesem Bereich. Der Artikel “Darf man Patienten verhungern lassen” behandelt ausführlich die rechtlichen Fragen zum Thema Beendigung der künstlichen Ernährung am Lebensende. Ergänzend dazu definieren wir nachfolgend die wichtigsten Begriffe.
Hier zum Einstieg eine Übersicht (Auszug aus dem Vortrag für die Katholische Akademie für Pflegeberufe zum PDF-Download). Die Definitionen im Einzelnen:
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1) Aktive Sterbehilfe
Bei der aktiven Sterbehilfe verabreicht jemand einem Patienten ein unmittelbar tödlich wirkendes Mittel. Der Patient nimmt es also nicht selbst zu sich (das ist der Unterschied zum assistierten Suizid), sondern es wird dem Patienten von außen “aktiv” zugeführt. Wer aktive Sterbehilfe betreibt setzt also bewusst und vorsätzlich einen neuen Kausalverlauf in Gang, der unmittelbar und kurzfristig zum Tod führen soll.
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland ausnahmslos verboten, wie fast weltweit (Ausnahmen gelten in einigen Benelux-Staaten und im US-Bundesstaat Oregon, allerdings unter strengen Auflagen). Sie ist mindestens als sog. “Tötung auf Verlangen” strafbar (§ 216 Abs. 1 StGB: “Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen”). War der Patient erkennbar unzurechnungsfähig, depressiv oder unter äzßerem Druck, so bestehen Zweifel am “ernstlichen Verlangen”. In diesem Fall ist sogar eine Verurteilung wegen Totschlags denkbar (§ 212 StGB).
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2) Passive …
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