Stellenausschreibung: Bezeichnung „Junior“ ist keine Altersdiskriminierung

Eine Stellenbeschreibung mit der Bezeichnung „Junior“ beinhaltet keine Diskriminierung älterer Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 21.07.2011, 5 Sa 847/11.

Ein Unternehmen suchte per Stellenanzeige einen „Junior Personalreferent Recruiting“. Hierauf bewarb sich unter anderen ein 41-jähriger Arbeitnehmer. Auf sein Alter wies er in seiner Bewerbung auch hin. Eingestellt wurde letztlich ein zehn Jahre jüngerer Kollege. Der Bewerber „40 plus“ war daraufhin der Ansicht, dass hier ein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Er meint, das Unternehmen hatte mit der Bezeichnung „Junior“ bewusst einen jungen Mitarbeiter gesucht und ihn selbst letztlich aufgrund seines Alters nicht berücksichtigt.

Keine Altersdiskriminierung, so die Richter. Die Bezeichnung „Junior“ weist nicht auf das Alter hin, sondern lediglich auf eine Stellung in der betrieblichen Hierarchie. Die Juniorposition beinhaltet allein, dass der betreffende Mitarbeiter eine niedrigere Rangstellung und eine geringere Entscheidungskompetenz als sei Vorgesetzter hat, ohne dass diese Bezeichnung an das Alter des Mitarbeiters anknüpft. Der Ausdruck „Junior“ bedeutet im Englischen „jung…

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Themen: Agg , Berlin Brandenburg , Arbeitsmarkt , Ines , Landesarbeitsgericht Berlin , Stellenausschreibung , Antidiskriminierungsgesetz , Junior

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://blog.betriebsrat.de.

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