Stellenanzeige “Hotelfachfrau” muss nicht AGG verletzen
am 12.09.2008 von http://www.rechthaber.com
Eine Stellenanzeige “Hotelfachfrau” verstößt nicht automatisch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Der überraschende Tenor erklärt sich - wie so oft - durch den untypischen Sachverhalt: Ein IHK-geprüfter Hotelfachmann hatte (u.a.) bei der Bundesanstalt für Arbeit einen Job gesucht und dort zunächst dieses Stellenangebot gefunden: “Details zum Stellenangebot - Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau) WIR BIETEN Tätigkeit Arbeitsplatz: Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau), Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung….”
Wenn auch etwas seltsam formuliert, so war die Stellenausschreibung im Original doch geschlechtsneutral verfasst, entsprach also den Vorgaben des AGG. Nun wanderte die Anzeige aber über diverse Webforen unter anderem in den Internetdienst www.meinestadt.de. Die online-Redakteure hatten offensichtlich erstens wenig Platz auf der Website und zweitens keine Ahnung vom AGG, sie kürzten die Stellenanzeige nämlich zusammen, wiesen aber auf die Urheberschaft der Bundesagentur für Arbeit hin mit dem Vermerk: © Bundesagentur für Arbeit, 2007. Der Text der Stellenanzeige auf meinestadt.de lautete aber nun nur mehr:
“Hotelfachfrau - N1, Vollzeit - Stellenprofil: Fachkraft im Hotelempfang, alle anfallenden Tätigkeiten, berufsübliche Tätigkeiten***Unterkunft vorhanden***Berufserfahrung erwünscht”
Ein solcher Anzeigentext verstößt offenkundig gegen das AGG. Der IHK-geprüfte Hotelfachmann wusste das und klagte wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Er hatte sich nämlich auf die Stelle beworben, diese war jedoch zwischenzeitlich an eine Frau vergeben worden.
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