Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung - Entschädigungsanspruch i.H.v. 13.000 €
Eine Stellenanzeige mit der Überschrift "Geschäftsführer gesucht" verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, wenn sie keinen
Zusatz "/in" bzw. "m/w" enthält oder den männlichen Begriff im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Frauen, die sich ohne
Erfolg um eine solche Stelle bewerben, können daher eine Entschädigung verlangen. Diese muss so hoch bemessen sein, dass sie für die
Zukunft eine abschreckende Wirkung entfaltet.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 - 17 U 99/10 -
Sachverhalt
Die Klägerin hatte 20 Jahre in einem Versicherungsunternehmen gearbeitet, zuletzt als Personalleiterin. Sie wollte sich beruflich
verändern und bewarb sich um eine Stelle bei der Beklagten, einem mittelständischen Unternehmen. Diese hatte über eine
Rechtsanwaltskanzlei zweimal folgende Stellenanzeige in einer Zeitung geschaltet:
"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches Unternehmen mit Sitz im Raum
Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen
erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig..."
Die Klägerin erhielt eine Absage und meldete Entschädigungsansprüche an. Die Rechtsanwaltskanzlei, die die Anzeigen geschaltet hatte,
benannte die Beklagte erst, nachdem sie vom LG dazu verurteilt worden war. Im vorliegenden Verfahren nahm die Klägerin die Beklagte
auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 25.000 Euro in Anspruch. Die Beklagte machte geltend, dass sie die Klägerin lediglich wegen
ihrer mangelnden Akquisitionserfahrung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Eine andere Bewerberin sei dagegen zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage i.H.v. 13.000 Euro statt. Eine Revision wurde nicht
zugelassen.
Entscheidung
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 13.000 Euro.
Die rein auf männliche Bewerber zugeschnittene Stellenausschreibung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 AGG. Aufgrund
dieses Verbots müssen Stellenanzeigen grds. geschlechtsneutral formuliert werden. Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da
der Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz "/in" oder durch die Ergänzung "m/w" erweitert wurde.
Der männliche Begriff wurde auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert.
Die Beklagte kann sich ihrer Entschädigungspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Schaltung der Anzeige einer
Rechtsanwaltskanzlei übertragen hat. Deren Verhalten muss sie sich zurechnen lassen. Den Arbeitgeber trifft zudem die
Sorgfaltspflicht, die Ordnungsge…
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