Statusprüfung für Gesellschafter- Geschäftsführer

Die Statusprüfung des Gesellschafter- Geschäftsführer erfolgt nach der Regelung in § 7a SGB IV. Seit 01.01.2005 muss die zuständige Krankenkasse des Gesellschafter- Geschäftsführer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung eines Gesellschafter Geschäftsführers einer GmbH anmeldet. Die Anmeldung eines Gesellschafter- Geschäftsführer ist daher gesondert zu kennzeichnen (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV). Die obligatorische Statusprüfung des Gesellschafter- Geschäftsführer wird somit in der Regel durch die Anmeldung des Gesellschafter- Geschäftsführer durch die GmbH automatisch ausgelöst. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, sich mit den entsprechenden Fragen und Rechtsfolgen einer solchen Statusprüfung im Vorfeld zu beschäftigen.

Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 336 SGB III an die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden. Dies gilt jedoch nur für Statusentscheidungen im Rahmen einer Statusprüfung, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.

Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Schriftform vorgeschrieben. Grundlage der Statusprüfung des Gesellschafter- Geschäftsführer gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ein bestimmter Antrag in Verbindung mit einem ausgefüllten Frage…

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Themen: Gesellschafter , Statusfeststellung , Feststellungsbogen , Sozialversicherungspflicht , Statusfeststellungsverfahren , Bund , Sgb IV

Erschienen 7. November 2008 auf http://blogmbh.de.

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