Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Das Thema der Sozialversicherungspflicht betrifft jeden Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft, unabhängig davon, ob eine Beteiligung an der Gesellschaft besteht oder nicht. Eine falsche Einschätzung der Sozialversicherungspflicht durch den Geschäftsführer kann zu einer teuren Beitragsfalle werden. Im Ergebnis kann nur eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers durch die Deutsche Rentenversicherung endgültige Sicherheit bringen. Zunächst muss sich aber jeder Gesellschafter-Geschäftsführer von der Vorstellung befreien, dass allein die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Umgekehrt muss auch nicht jeder Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft sozialversicherungspflichtig sein.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren eingeführt worden, wonach bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen beantragt werden kann. Für bestimmte Beschäftigte ist zum 01.01.2005 sogar eine obligatorische Durchführung des Anfrageverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeführt worden. Dies betrifft neben
beschäftigten Ehegatten und Lebenspartnern auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft.Ob der Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, richtet sich danach, ob er sich gem. § 7 Abs. 1 SGB IV in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft befindet. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist allerdings weitergehender als der Begriff Arbeitsverhältnis und erfasst somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt (z.B. beim GmbH-Geschäftsführer). Als typische Merkmale einer Beschäftigung nennt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen und seine betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sie sind lediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Beschäftigter ist, wenn seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer bestimmten Arbeitsorganisation eines Unternehmens erbringt. Eine solche Eingliederung in eine Arbeitsorganisation liegt regelmäßig dann vor, wenn der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.
Beschäftigter ist also, wer
weisungsgebunden eine vertraglich geschuldet Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisationerbringt.
Eine selbständige – und infolgedessen sozialversicherungsfreie – Tätigkeit liegt hingegen dann vor, wenn sich das Vertragsverhältnis im …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2010 auf http://blogmbh.de.
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Udo Schwerd, Rechtsanwalt und Steuerberatung, München